Hallo,
hänge schon seit einiger Zeit an folgender Aufgabe.
Das Kreditinstitut K hat der H&M GmbH & Co. KG ein Darlehen in Höhe von 100.000 € gewährt. Die KG hat zwei Komandisten, H und M. H hat auf seine im Handelregister eingetragene Einlage in Höhe von 20.000 € erst 15.000 € an die KG gezahlt; nach dem Gesellschaftsvertrag beträgt die Pflichteinlage des H 30.000 €, M hatt sich im notariell bkundeten Gesellschaftsvertrag verpflichtet, ein Grundstück in die Gesellschaft einzubringen, wobei die Gesellschafter davon ausgingen, dass das Grundstück einen Verkehrswert von 70.000 € hat. M hat das Grundstück der KG übereignet. Im Handelsregister ist die Einlage des M mit 50.000 € beziffert. Erst nachträglich stellt sich heraus, dass das Grundstück lediglich 30.000 € wert ist.
Prüfen und begründen Sie: Kann das Kreditinstitiut K wegen des der KG gewährten Darlehens, das mittlerweile fällig ist, die Komandisten H und M in Anspruch nehmn? Wenn ja, in welcher Höhe?:confused:
Kann mir vielleicht jemand von euch da weiterhelfen? Stehe da irgendwie total auf em Schlauch.
Einsendeaufgabe GrRe3 ILS Aufg.4
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krissy1984 -
19. Oktober 2008 um 19:04 -
Erledigt
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Hi,
ich versuchs mal ohne Kommentar also keine Gewähr.
Kommanditisten sind Teilhafter und haften nur mit ihrer Einlage.
Was H angeht sind 20.000 Euro im HR eingetragen. Das HR erzeugt einen öffentlichen Glauben (so ähnlich wie guter Glaube). Da nur 15.000 eingelegt sind kann Bank die restlichen 5.000 direkt von H verlangen. H könnte hier nur einwenden, dass die 5.000 keine Einlage sind und damit eine Inanspruchnahme nicht möglich ist. Dem würde aber §242 BGB entgegen stehen. Denn es ist rechtsmißbräuchlich sich auf eine Einwendung zu berufen, wenn man zuvor einen guten Glauben beim Vertragspartner erzeugt hat (Eintragung).Was M angeht ich denke, was im Gesellschaftsvertrag steht ist nicht relevant, da dies eine Sache des Innenverhältnisses, zwischen Gesellschaft und Geschaftern ist. Darauf dürfte sich die Bank kaum berufen können, es sei denn die Forderung der Gesellschaft wäre durch die Bank gepfändet oder durch die Gesellschaft an die Bank abgetreten.
Das die Gesellschafter den Grundstückswert mit 70.000 Euro annehmen ist ebenfalls Innenverhältnis und damit für Bank nicht geltend zu machen. Fraglich wäre ob die 50.000 aus dem HR die Basis für die Forderung der Bank darstellt oder die 30.000 Realwert. Hier wurde aber auch eingetragen, dass es sich um eine Sacheinlage handelt. Ich würde denken, es haftet also auch nur die Sache, das Grundstück, wertunabhängig. Damit könnte die Bank nur 30.000 geltend machen bzw. das Grundstück verwerten. Anderst würde ich das nur sehen, wenn die Bank grob fahrlässige oder vorsätzlich Falschbewertung druch den Gesellschafter beweisen könnte, wofür der Sachverhalt nichts hergibt.
Ergo H 20.000, M 30.000.
Hoffe das hilft ein bisschen, zumindest hast du ein paar Stichworte, die du nachschauen kannst.
Gruss