Hallo zusammen!
Kann mir jemand bei folgender Aufgabe helfen, da ich einen kompletten Black out habe:
Getreidehändler G hat von Importeur I eine Partie Weizen gekauft, die I bei Lagerhalter L eingelagert hat. L hat darüber einen Lagerschein ausgestellt, auf dem steht: "10to. Weiten an I oder an Order".
I hat dem G den Lagerschein übergeben, nachdem er auf ihm vermerkt hat: "für mich an G, unterzeichnet I".
Der lagerschein enthält keine Vermekr über das zu zahlende Lagergeld.
G wendet sich nunmehr an L, legt ihm den Lagerschein vor und verlangt Auslieferung der 10to. Weizen. L fordert jedoch zunächst Bezahlung des noch ausstehenden Lagergeldes und macht sein Pfandrecht am eingelagerten Gut geltend. G ist nicht mit der Bezahlung von Lagergeld einverstanden, er meint, dies sei Sache des I und verweist auf §475b Abs.2 HGB.
Hat G Anspruch auf Herausgabe des Weizens ohne Bezahlung des Lagergeldes?
Ist ganz schön lang. Aber vielleicht fällt ja jemandem dazu etwas ein.
Vielen Dank schon mal!
Samira