- Offizieller Beitrag
AG Erlangen: Zur Löschung von negativen eBay-Bewertungen
29.06.2004
Das Amtsgericht Erlangen äußerte sich in einem Urteil vom 26.05.04 (1 C 457/04) zu den Voraussetzungen der Löschung einer negativen eBay-Bewertung. Das Gericht sah die Abgabe einer offenkundig sachlich nicht gerechtfertigten negativen Bewertung als vertragliche Nebenpflichtverletzung des Bewertenden an. Der Bewertete habe daher einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der negativen Bewertung aus §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB.
Hintergrund war die Abgabe einer Bewertung des Käufers nachdem dieser erst nach mehreren Wochen und nach mehrmaligen Aufforderung der Verkäuferin den Kaufpreis zahlte. Nach der Bezahlung bewertete der Käufer negativ mit dem Kommentar "Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry". Das Gericht sah diese Bewertung als offenkundig sachlich nicht gerechtfertigt an. Sie verstoße daher gegen das von eBay propagierte Bewertungssystem. Fehle in der Bewertung "jeglicher Bezug zur Abwicklung des konkreten Kaufvertrages und enthalte die Bewertung statt dessen unsachliche, überspitzte und mehrdeutige Meinungsäußerungen, so liege ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit vor, aus dem zumindest in evidenten Fällen ein Löschungsanspruch resultiere."
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