Hallo an alle,
habe das ILS Heft GrRe 3 vor mir und finde beiAufgabe 3 einfach keinen Ansatz.
Die Aufageb lautet:
A und B gründen KG zum Betrieb eines Handelsgewerbes.
A wird Komplementär.
B wird Kommanditist und erhält gleichzeitig Prokura.
Diese Prokura wird zwischen A und B auf Geschäfte bis 20.000€ beschränkt.
Noch vor Eintrag der KG im HR nimmt B im Namen der KG einen Kredit über 80.000€ auf. Dabei ist der Bank nicht bekannt, dass B auch Kommanditist ist.
Nach Eintrag im HR bestellt B zur Sicherung eine Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück.
Frage a) prüfen und begründen, ob die Kreditaufnahme und Grundstücksbestellung wirksam sind.
Frage b) prüfen und begründen, wer für Rückzahlung des Kredits haftet
Bei a) bin ich mir nicht sicher, ob die Kreditaufnahme schwebend unwirksam ist bis A zustimmt, oder ob es sich bei diesem Kredit um etwas handelt, dass zu den "Geschäften gehört, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt". Dann hätte er dies als Prokurist ja tun dürfen. Nur die Belastung von Grundstücken bedarf der besonderen Erteilung, das ist mir klar.
Antwort b) hängt jetzt von Antwort a) ab.
Ihr seht, ich bin ziemlich durcheinander, bin über jedem Ordnungsversuch, auch teilweise dankbar..
Ciao Chryssi
Kann Prokurist Kredit aufnehmen und Grundschuld bestellen?
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chryssi -
3. August 2008 um 13:43 -
Erledigt
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Hi Chryssi,
sicherlich hast Du Dein Problem zwischenzeitlich selbst lösen können. Falls nicht, kann ich zumindest insoweit helfen, als dass ich sicher weiss, dass die Prokura die Belastung von Grundstücken (somit auch Grundschulden) nicht umfasst, sofern die Prokura hierauf nicht ausdrücklich erweitert worden ist (siehe § 49 II HGB).
Soweit B seine Einlage bereits geleistet hat, ist er auch vor Eintragung der KG im HR nur in Höhe seiner Einlage haftbar zu machen. Andererseits haftet er auch persönlich für die Rückzahlung des Kredits. Die KG an sich ist auch vor Eintragung in das HR als solche zu behandeln, soweit sie ihre Gewerbetätigkeit aufgenommen hat. Sowohl A als auch B haften für die Rückzahlung des Kredites, wobei B, wie oben angegeben, unter Umständen nur in Höhe seiner Einlage haftet, soweit er diese bereits getätigt hat.
Sicherlich sind meine Ausführungen alles andere als professionell und kommen auch bestimmt etwas spät. Vielleicht konnte ich Dir aber doch auch ein wenig weiterhelfen.
Vielleicht bis später einmal.
Risodi -
Hi,
auch wenn ich selbst schon so gedacht hab, vielen Dank für die Antwort!
Bin mal auf meine Korrektur gespannt, habe aber auch gesagt, dass er für die Grundschuldbestellung nicht berechtigt war, jedoch für die grundsätzliche Aufnahme des Darlehns. Folglich haftet die "Firma" für die Rückzahlung, kann ihn jedoch haftbar halten.
Vielen Dank für deine Mühe nochmal!!!
Ciao Chryssi