Hallo,
ich sitze gerade über einer Einsendeaufgabe und komme nicht so ganz weiter,es geht um ein freibleibendes Angebot.
Kurz zur Aufgabe:
V schreibt an K: „Ich biete Ihnen meinen Mercedes Benz für € 15.000,- an. Das Angebot ist freibleibend.“ K, der über das günstige Angebot sehr erfreut ist, schreibt sofort zurück: „Ihr Angebot nehme ich hiermit an.“ V, der zwischenzeitlich von D für den Mercedes € 18.000,- geboten bekommen hat, teilt K mit, dass er an D liefern werde.
Kann K von V Übereignung des Pkws verlangen?
Meiner Meinung nach nicht,da das Angbot ja freibleibend ist, aber ich fnde auch nicht die Stelle im BGB.
Ich bin für jede Hilfe dankbar:pfeif:
Freibleibendes Angebot
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Charly79 -
4. Juli 2008 um 15:08 -
Erledigt
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Eine Stelle dafür kannst Du im BGB auch nicht finden - Es gibt nämlich keine.
Das Vertragsrecht gibt lediglich einen Rahmen für die Beteiligten vor, um ihre rechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Die Regeln des BGB sind deshalb dispositiv, d.h., sie können abgeändert und damit passend gemacht werden.
Die Erklärung des Freibleibens des Angebotes ist eine zusätzliche Willenskomponente der konkreten Äußerung. Sie bewirkt, dass tatsächlich kein Antrag des Verkäufers an den Käufer vorliegt, sondern dessen Äußerung als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, das dann erst angenommen werden muss, zu verstehen (Auslegung!) ist.