A bezieht Strom und Gas von B. Der konkurrierende Anbieter C macht dem A ein Angebot. A ist der Auffassun, dass die dortigen Konditionen für ihn wesentlich günstiger sind. A beabsichtigt daher, den Vertrag mit B zu kündigen. Er fertigt ein entsprechendes Schreiben und gibt es am 26.9. zur Post. Als seine Frau davon erfährt, bittet sie den A, die Kündigung zu widerrufen, da sie erfahren hat, dass C unseriöse Geschäfte tätigt. Am Mittag des 26.09. fertigt der A ein weiteres Schreiben, in dem er seine Kündigung widerruft. Er übersendet den Widerruf noch am gleichen Tag um 15:00 Uhr per Telefax an B. Das Telefax bleibt im Posteingang bis zum nächsten Tag liegen und wird dem Sachbearbeiter am 27.09. um 14 Uhr zugeleitet. Die schriftliche Kündigungserklärung hat der Postbote beim Energieversorgungsunternehmen am 27.09 um 08:30 Uhr in den Briefkasten geworfen, der Sachbearbeiter hatte das Schreiben bereits um 09:00 Uhr erhalten.
Prüfen u. begründen Sie: Ist die Kündigung wirksam geworden?
Ich hoffe es kann mir jemand helfen, sitze grad irgendwie auf dem Schlauch, wie ist das mit dem Fax?
Danke schon mal im Voraus.
GRRE01 - Kündigungsrücknahme per Fax
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cari284 -
8. Juni 2008 um 10:43 -
Erledigt
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Hallo Cari284,
hast du die Aufgabe gelöst????
Habe im Moment ein Brett vorm Kopf ;-(...
vielleicht kannst du mir helfen?
Danke im Voraus!
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Hallo Cham,
leider kann ich dir nicht weiterhelfen. Habe das Heft nämlich erst mal auf die Seite gelegt und hab was anderes angefangen.
Bist du mittlerweile schon weiter gekommen?
Grüße -
Hallo,
hast du die Aufgabe schon gelöst? Finde auch keinen richtigen Ansatz!:confused:
Danke.
uschi08 -
Hallo zusammen,
kann euch heute abend einen Lösungsansatz schicken, habe die Aufgabe schon gelöst und zurückbekommen.
Werde das dann wenn ich zuhause bin machen -
Hallo Krissi1985,
das hört sich gut an. Bin mal gespannt!:D
Jetzt schon vielen Dank!
Bis dann uschi08 -
Das wäre wirklich super, dann bekäm ich dieses Heft auch endlich mal fertig. Achso stimmt ja gar net ganz, die letzte Aufgabe hab ich auch noch nicht fertig.
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Also ihr Lieben,
hier mal das, was ich geschrieben habe und der Hinweis vom Lehrer...
Wenn ihr noch Fragen zu GrRe 1 habt, sagt Bescheid, wie gesagt, hab das ganze schon korrigiert wiederbekommen...An eine abgegebene Willenserklärung ist der Erklärende grundsätzlich gebunden (in diesem Falle die Kündigung des A beim Energieversorgungsunternehmen (EVU) B), d. h. er kann sich erstmal nicht davon lösen. Die empfangsbedürftige Willenserklärung wird aber dann nicht wirksam, wenn im gleichen Zuge ein Widerruf eingeht (in diesem Fall der Widerruf des A bei dem EVU B). Nach § 130 Absatz 1 Satz 2 BGB ist die Kündigung des A beim Energieversorgungsunternehmen B also nicht wirksam, da sowohl die Kündigung als auch der Widerruf (bereits am 26.09., also einen Tag vor der Kündigung) eingegangen sind.
Das ist so nicht ganz zutreffend. Die Kündigung eines Vertrages ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Gemäß § 130 BGB werden empfangsbedürftige Willenserklärungen wirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen sind. Ist der Erklärungsempfänger bei Abgabe der Erklärung - wie hier - abwesend, so ist die Willenserklä*rung zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann.Die Kündigung ist danach mit Posteingang am 27. 9. um 08.30 Uhr beim EVU zugegangen. Die Kündigung könnte aber nach § 130 Satz 2 BGB unwirksam sein, wenn dem EVU vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugegangen ist. Auch für den Zugang des Widerrufs beim Empfänger ist entscheidend, wann er so in den Machtbereich desselben gelangt ist, dass er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat; nicht hingegen wann die Kenntnisnahme tatsächlich erfolgt. Folglich ist der Widerruf per Telefax am 26. 9. um 15.00 Uhr beim EVU zugegangen, so dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestand.
Somit ist die Kündigung durch den vorherigen Widerruf nicht wirksam geworden. -
Hallo zusammen, anbei mal meine Lösung die ich zurückerhalten habe!
[FONT="]Aufgabe 1:[/FONT][FONT="] [/FONT]
[FONT="] Bei diesem Sachverhalt handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung.[/FONT]
[FONT="]Die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung erfordert den Zugang der Erklärung. Eine Willenserklärung unter Abwesenden geht zu, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.[/FONT]
[FONT="]Lt. § 126 Abs. 3 BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden. [/FONT]
[FONT="]Hierbei spielt es keine Rolle, dass der Widerruf per Telefax eingegangen ist gem. § 126 Abs. 3 und erst später dem Sachbearbeiter vorliegt, weil der Widerruf bereits am 26.09. um 15.00 Uhr im Machtbereich des Sachbearbeiters lag und zu den normalen Öffnungszeiten übermittelt wurde.[/FONT]
[FONT="]Die Kündigung ist somit gemäß § 130 Abs. 1 BGB unwirksam, da der Empfänger B die Kündigung und den Widerruf am gleichen Tag erhalten hat. Wäre der Widerruf hingegen erst am nächsten Tag bei B eingetroffen, wäre die Kündigung wirksam, da der A, nach Zugang der Kündigung, daran gebunden ist.[/FONT]
[FONT="]Hier kann A davon ausgehen dass B den Widerruf der Kündigung erhalten hat.[/FONT]
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[FONT="]( Quelle: Lernheft Kapitel 4.5 ab Seite 35 – 38 )[/FONT]
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