Lohnzahlung bei Fernwirkungen durch Streik

  • Hallo,

    die Beantwortung folgender Fragestellung fällt mir sehr schwer:

    "Die Autofabrik A muss ihre Produktion einstellen, weil die im selben Tarifgebiet liegende Firma E, die Autoscheinwerfer herstellt, von einem Schwerpunktstreik betroffen ist und deshalb an A nicht mehr liefern kann. Können die arbeitswilligen Arbeitnehmer B und C im Betrieb der Autofabrik A mit Erfolg Lohnzahlung verlangen?"

    Einerseits denke ich, dass die Zulieferung von Produktion das Betriebsrisiko des Unternehmens A ist. Dementsprechend muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern auch weiterhin den Lohn zahlen.

    Andererseits liegen A und E im selben Tarifgebiet und gehören einer Gewerkschaft an. Gemäß Art. 9 Abs. 3 GG (negative Koalitionsfreiheit) darf nicht zwischen organisierten, d. h. einer Gewerkschaft angehörenden Arbeitnehmern, und nicht organisierten Arbeitnehmern differenziert werden. Demnach steht den Arbeitnehmern B und C kein Lohn zu, da auch die streikenden Arbeitnehmer des Unternehmens E ebenfalls keinen Anspruch auf Lohn haben.

    Ich komme hierbei nicht weiter. Könnt Ihr mir erklären, wie die Situation zu sehen ist? Danke.

    Claudia

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