Hallo,
ich arbeite grade an der Abschlußarbeit der ILS. Bei Aufgabe 6 zum 1. Teil komme ich nicht weiter.
Aufgabe:
1. Das Unternehmen hat im Okt. des Jahres X1 Sulantinen für 30.000€ bestellt, die im Feb X2 ausgeliefert wurden. Am Bilanzstichtag 31.12.X1 betrugen die Wiederbeschaffungskosten nur noch 25.000,00 € Buchungen wurden bisher nicht vorgenommen.
2. Die Ahrens.. OHG prozessiert seit dem 15.03.X1 gegen einen Lieferer. Nach vernünftiger kfm. Beurteilung muss am 31.12.X1 mit Prozesskosten i.H.V. 15.000€ gerechnet werden.
am 20.03.X2 entscheidet das Gericht und die OHG siegt. Die Kosten hat der Beklagte (Lieferer) zu tragen.
Gerichtsentscheidung war zum 15.08.X2 (vor Erstellung Abschluss X1) Rechtskräftig. Ebenfalss bisher keine Buchungen.
Aufgaben:
a) Beurteilen Sie die Sachverhalte gem. Handels-und steuerrecht und entwickeln Sie die Bilanzansätze per 31.12.X1
Hinweis: R5.7 EStR.
b...
c...
Ich würde sagen das zu 1. weder eine Rückstellung noch sonst irgendwas in betracht kommt. Es wurde lediglich die Bestellung getätigt die dann im folgenden Jahr bearbeitet wird. Aber in X2 kann man ggf. eine Teilwertabschreibung vornehmen.
(bei b+c sollen die Buchungen gemacht werden die erforderlich sind und die Gewinnauswirkung angegeben werden.
Aber nicht bei meiner Lösung :confused:
und zu 2. Würde ich eine Rückstellung i.H.v. 15000€ bilden da das Urteil nicht Wertaufhellend ist. § 252 (1) Nr.4 HGB.
Aufwand steigt um 15.000,00 € der Gewinn sinkt entsprechend.
Hierauf gibt es 12Punkte. Vielleicht verunsichert mich ja auch nur das??!!
Kann mir vielleicht jemand sagen ob ich richtig liege??
Vielen Dank schonmal
Sarah
Rückstellungen
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Sarah2406 -
5. April 2008 um 18:10 -
Erledigt
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Hallo Sarah,
ich sitze gerade auch über der Aufgabe.
zu 1.: ich denke, hier erfolgt kein Ansatz - schwebendes Geschäft ohne drohenden Verlust. Ich hätte auch keine Buchung vorgenommen.
zu 2: hast du dazu Antworten erhalten die dir weitergeholfen haben? Ich hätte gedacht, dass keine Rückstellung zu bilden ist.
Sachverhalte, die am Bilanzstichtag(31.12.x1) objektiv bestanden, auch wenn sie nach diesem Zeitpunkt (20.3.x2), jedoch vor dem Tag der Bilanzaufstellung(15.8.x2.) bekannt werden (=wertaufhellende Tatsachen) sind zu berücksichtigen.Hast du dazu schon eine Antwort?
Gruß
Alexandra