Umsatzsteuer/Vorsteuer

  • Hallo,

    ich sitze gerade an meiner letzen Einsendeaufgabe in Sachen Umsatzsteuer.

    Folgende Aufgaben sind gegeben:

    Die Geschäftsvorfälle des Monats August sind umsatzsteuerlich zu beurteilen. Bei Umsätzen, die nach dem Umsatzsteuerrecht anderer Gemeinschaftsstaaten zu beurteilen sind, ist das deutsche Recht entsprechend anzuwenden mit Hinweis vor dem § mit "e"
    Rechnungserteilung, Belegnachweise IdNr. sind erfüllt und korrekt. Alle § beziehen sich auf das USTG, soweit nicht anders vermerkt.

    1. Im August fielen für 3,4 Mio + 16 Ust Wareneinkäufe an. Nur der Posten über 400.000 € + 16 Ust wurde noch in diesem Monat bezahlt, und zwar mit 2% Skonto.

    Meine Lösung:

    Nach § 15.1.1 kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Voraussetzung ist, dass eine Rechnung nach § 14 ausgestellt wurde.
    Da der Vorsteuerabzug unabhängig von der Zahlung der Güter erfolgt, kann für die vollen 3,4 Mio € die Vorsteuer abgezogen werden = 544.000 €
    Lediglich die VST für die 2 % Skonto ist zu berichtigen = 1.484,80. Nach § 17.1.1 i.V. § 10.1.1 ist die Bemessungsgrundlage zu berichtigen
    [FONT=&quot]Somit sind für August insgesamt 542.515,20 € als VST abziehbar.

    2.
    Einkäufe des Vormonats über 500.000 + 16 Ust wurden im August mit 3% beglichen.

    Meine Lösung:
    [/FONT] Es erfolgt eine Berichtigung der Vorsteuer auf den Skontobetrag.
    500.000 + Vst 80.000 = 580.000
    davon 3% Skonto = 17.400 – darin enthaltene VST 2.400 €
    Nach § 17.1.1 i.V. § 10.1.1 ist die Bemessungsgrundlage zu berichtigen.


    3.
    Ein Kunde bezahlte die Rechnung für einen mit 16 % steuerpflichtigen Umsatz des Vormonats bei Inanspruchnahme von 3% Skonto und überwies auf das Bankkonto 900.160 €


    Meine Lösung:


    Es erfolgt eine Berichtigung der Umsatzsteuer des Skontoabzuges.
    900.160 / 97 * 100 = 928.000 inkl. 16% Ust
    -[FONT=&quot] [/FONT]27.840 Skontoabzug inkl. 16 % Ust
    = 900.160 inkl. 16% Ust

    27.840 / 116 * 16 =3.840 zu berichtigende Ust

    Nach § 10.1 und § 13.1.1.a kommt es zu einer vorläufigen Bemessungsgrundlage. Aufgrund
    des Skontoabzuges kommt es zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage §17.1.

    4.
    An eine Werft im Hamburger Freihafen wurden Gegenstände für 800.000 € aus dem Inlandslager verkauft und versendet

    Meine Lösung.
    Die in § 1.1.1 vorausgesetzten Merkmale sind nicht erfüllt, da der Hamburger Freihafen kein Inland sondern wie ein Drittland § 1.2.1 + 2 zu behandeln ist und somit der Umsatz nicht steuerbar ist. Es handelt sich um eine Ausfuhrlieferung nach § 4.1.a i.V. § 6.1.1.
    Nicht Umsatzsteuerpflichtig .

    5.
    Das Unternehmen unterhält in den Niederlanden ein Warenlager. Von dort gelangt Handeslware für 1,2 Mio zum weiteren Verkauf auf das Inlandslager nach Hamburg. Dieser Vorgang ist auch aus der niederländischen Sicht zu beurteilen.

    Meine Lösung:
    Keine :wein:

    6.
    Das Unternehmen erwarb von einem finnischen Unternehmen Büromöbel für 50.000 €. Die Lieferung fiel unter die entsprechende Vorschrift des §4.1b Ust i.V. § 6a .

    Meine Lösung:
    Steuerfrei – aber nach § 15.1.3 kann der Unternehmer in Deutschland die Steuer, die der finnische Unternehmer ausgewiesen hat als Vorsteuer abziehen.


    7.
    Auf eine für Oktober vorgesehene und dann mit 16% steuerpflichtige Inlandslieferung erhielt das Unternehmen im August eine Anzahlung von 200.000 €.


    Meine Lösung:

    § 1.1.1 i.V. § 13.1.1.a 4 entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums in dem die Anzahlung vereinnahmt worden ist.

    200.000 davon 16% = 27586,20 €

    8.
    Ein norwegisches Ingenieurbüro hatte für das Unternehmen eine technische Beratung durchgeführt und dafür 40.000 € berechnet.

    Meine Lösung:


    Nach § 1.2a.3 handelt es sich bei Norwegen um ein Drittlandsgebiet. Nach § 3a.4.3 um eine sonstige Leistung . Nach § 13b.1.1 ist der Leistungsempfänger bei sonstigen Leistungen immer der Steuerschuldner. Somit muss das Unternehmen die Umsatzsteuer zahlen.


    9.
    Von einem Kieler Unternehmen hat das Unternehmen im August Ware für 2,4 Mio netto ab Lagerplatz Kiel erworben und für 2,8 Mio netto frei Wien verkauft.

    Das Unternehmen ließ die Ware durch ihren Hauptspediteur direkt von Kiel nach Wien versenden. Bitte beide Lieferungen beurteilen.

    Meine Lösung:
    keine :wein:

    10.
    Welche weiteren umsatzsteuerliche Pflicht muss das Unternehmen wegen des 9. Geschäftsvorfalls wahrnehmen=

    Meine Lösung
    :confused:

  • Hallo,
    also bei 9+10 kann ich Dir schonmal weiterhelfen:

    9. Der Verkauf an Halder ist Steuerbar und Stpfl.
    abz.VSt 384.000,00 (2,4 Mio x 16%)

    Lieferung Halder -Wien: steuerbar
    ig-Lieferung §4 Nr.1b i.V.m.§ 6a (1) UStG steuerfrei
    Der Wiener unterliegt der Erwerbsbesteuerung.

    BMG Z.21 USt-VA : 2,8 Mio.€

    10.
    Die Halder GmbH muss für III/2006 eine Zusammenfassende Meldung einreichen in der ig-Lieferung angegeben ist. § 18a UStG

    Ich hätte aber auch eine Frage, bin etwas eingerostet in USt ;)
    Vielleicht kannst Du mir ja helfen:

    Ein Unternehmer kauft bei Nagel Dielen zur Ausstattung eines Hotels un Bozen (Italien). Der Kunde ließ die Dielen am 21.12.2005 von einem Spediteur abholen und nach Italien bringen. Nagel berechnete insges.14000€. Nagel hatte die Dielen am 05.12.05 bei einem inländischen Hersteller für 6900€ zzgl. USt (16%)gekauft.

    Meine Lösung:
    Kauf der Dielen Nagel/Inland: Lieferung i.S.d. §3 (1) UStG
    Ort: Inland / Steuerbar §1 (1)Nr.1 UStG, steuerpflichtig, BMG: 6900€ §10(1) S1+2 UStG, VSt 1104 € §15 (1)S.1 Nr.1 UStG

    Ig lieferung an Italien § 6a (1) UStG, Ort:Hamburg §3(6) S.1 UstG, Steuerbar §1(1)Nr.1 UStG, steuerfrei: §4(1b) i.V.m. §6a (1) UStG, BMG 14.000 € § 10(1)S.1-4 UStG.

    Erwerbsteuer??
    UStID Angegeben ...

    Bin mir nicht richtig sicher ob es um ein Reihengeschäft geht. Ist schon 1 Jahr her...

    LG Sarah

  • Und noch ein paar Anmerkungen:

    Bei 1. Minderung der VSt 1280€ also abziehbar: 542.720,00
    bei 4. § 4 Nr.1a i.V.m.§6 (1) Nr. 3a
    Nr.5: Verbringen §.1a/ Unternehmer = Lieferer. steuerfreei §4.1b i.V.§6a.2.1 In NL.
    Umsatz in D Erwerbsbest. §§1.1.5 u.1a.2.1 BMG NL: 1,2 Mio. "e" §10.4.1.
    BMG HAlder:1,2 Mio
    USt 192.000
    VST 192.000 (Z.56)
    Bei 7: Es handelt sich um einen Bruttobetrag!!!! also 200.000 : 1,16
    Bei 8: §13b(2) USt + VSt!!!