Hallo,
ich absolviere gerade einen Fernkurs zum BIBU bei der Hamburger Akademie.
Die Hefte zur Umsatzsteuer finde ich nicht so gut und mit den folgenden Aufgaben komme ich überhaupt nicht klar. :confused:
Nachfolgende Fälle sind zur prüfen auf Steuerbarkeit/Nichtsteuerbarkeit :
1.
Ein Hamburger Importeur bezog Teppiche aus Fernost. Diese Ware gelangte auf dem Wasserwege in den Hamburger Freihafen. Dort wurde sie in einem Lagerhaus eingelagert. Der Importeur verkaufte die Teppiche einem Einrichtungshaus mit Sitz Hannover.
Der Kaufvertrag wurde im Inlandsbüro der Importfirma geschlossen. zugleich wurde dem Chef des Einrichtungshauses gegen Empfang eines Schecks die Verfügungsmacht an den Teppichen in der Weise verschafft, dass ihm der indossierte Lagerschein überreicht wurde.
2.
Die Firma K betreibt in Greifswald eine KFZ Werkstatt. Der norwegische Rentner R aus Oslo brachte sein Fahrzeug nach einer Urlaubsreise durch die neuen Bundesländer zur Firma K um einen Schaden an der Bremsleitung beheben zu lassen. Das Unternehmen berechnete dem Rentner 250 € für die Arbeitsleistung, zuzüglich 40€ Ersatzteile.
Meine Lösung:
Nach UstG § 3a.3.3. ist die sonstige Leistung nicht steuerbar, da der Rentner seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet Norwegen hat.
3. Wie ändert sich die umsatzsteuerliche Beurteilung des Falles 2. wenn für die Reparatur berechnet wären:
Ersatzteile 450 €
Lohnkosten 250 €
4. Die in Wien ansässige KG W AG übernimmt für ihre ausländische Tochtergesellschaften die Datenverarbeitung, so auch für die Kölner Organtochter, die K GmbH. Dafür berechnet die W Ag das marktübliche Entgelt.
5.
Das Herstellerunternehmen S in Solingen verkauft Gegenstände dem Groß- und Außenhändler H in Hamburg. Dieser verkauft die Ware der Firma O in Oslo. Der Transport der Gegenstände wird alternativ wie folgt abgewickelt:
A) S versendet die Gegenstände direkt an O
b) O holt die Gegenstände bei S mit eigenem Fahrzeug zum Transport nach Oslo ab
c) H beauftragt einen Spediteur mit der Beförderung der Liefergegenstände von Solingen nach Oslo, tritt dabei aber nicht als Lieferer auf.
d) wie Fall c) aber H tritt als Lieferer auf
Bei diesen vier Alternativen ist jeder Umsatz einzeln zu beurteilen, also jeweils
1. Umsatz S an H
2. Umsatz H an O
Meine Lösung:
a)S an H : Ort der Lieferung ist S – Beginn der Beförderung o. Versendung UstG § 3.6.1 – steuerbarer Umsatz
H an O: zweiter Umsatz - ruhende Lieferung mit Lieferort am Ende der Beförderung o. Versendung UstG § 3.7.2.2 – nicht steuerbar da kein Inland
b)H an O: Ort der Lieferung ist S – Beginn der Beförderung o. Versendung UstG § 3.6.1 – Zuordnung von H an O – steuerbarer Umsatz
S an H: ruhende Lieferung – nicht steuerbar
c)S an H: Ort der Lieferung ist S – Beginn der Versendung , steuerbar
H an O: ruhende Lieferung UstG § 3.7.2.2 – nicht steuerbar
d)
6. Wie könnte die Abwicklung zu 5d) im einzelnen aussehen, damit H als Lieferer aufträte?
7. Ein in Heidelberg ansässiger Wirtschaftsprüfer vertritt
a) ein französiches
b) ein norwegisches Unternehmen
vor dem Bundesfinanzhof in München.
Meine Lösung:
a) Leistungsempfänger ist ein Unternehmen in Frankreich – somit nicht steuerbar nach UstG § 3.1. i.V. m. UstG § 4.3
b) Leistungsempfänger ist ein Unternehmen in Norwegen – somit nicht steuerbar somit nicht steuerbar nach UstG § 3.1. i.V. m. UstG § 4.3
8.
Ein Unternehmer mit Sitz Dresden verkauft seine Erzeugnisse einem Abnehmer in Polen die dieser einem Abnehmer in Moskau weiterverkauft. Üblicherweise versendet das Unternehmen in Dresden die Ware direkt nach Moskau. Wie aber muss der Transport in einem Reihengeschäft verlaufen, damit beide Umsätze in Deutschland steuerbar sind?
Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte