Umsatzsteuer SUbS 10

  • Hallo,

    ich absolviere gerade einen Fernkurs zum BIBU bei der Hamburger Akademie.
    Die Hefte zur Umsatzsteuer finde ich nicht so gut und mit den folgenden Aufgaben komme ich überhaupt nicht klar. :confused:

    Nachfolgende Fälle sind zur prüfen auf Steuerbarkeit/Nichtsteuerbarkeit :

    1.
    Ein Hamburger Importeur bezog Teppiche aus Fernost. Diese Ware gelangte auf dem Wasserwege in den Hamburger Freihafen. Dort wurde sie in einem Lagerhaus eingelagert. Der Importeur verkaufte die Teppiche einem Einrichtungshaus mit Sitz Hannover.
    Der Kaufvertrag wurde im Inlandsbüro der Importfirma geschlossen. zugleich wurde dem Chef des Einrichtungshauses gegen Empfang eines Schecks die Verfügungsmacht an den Teppichen in der Weise verschafft, dass ihm der indossierte Lagerschein überreicht wurde.

    2.
    Die Firma K betreibt in Greifswald eine KFZ Werkstatt. Der norwegische Rentner R aus Oslo brachte sein Fahrzeug nach einer Urlaubsreise durch die neuen Bundesländer zur Firma K um einen Schaden an der Bremsleitung beheben zu lassen. Das Unternehmen berechnete dem Rentner 250 € für die Arbeitsleistung, zuzüglich 40€ Ersatzteile.
    Meine Lösung:
    Nach UstG § 3a.3.3. ist die sonstige Leistung nicht steuerbar, da der Rentner seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet Norwegen hat.

    3. Wie ändert sich die umsatzsteuerliche Beurteilung des Falles 2. wenn für die Reparatur berechnet wären:
    Ersatzteile 450 €
    Lohnkosten 250 €

    4. Die in Wien ansässige KG W AG übernimmt für ihre ausländische Tochtergesellschaften die Datenverarbeitung, so auch für die Kölner Organtochter, die K GmbH. Dafür berechnet die W Ag das marktübliche Entgelt.

    5.
    Das Herstellerunternehmen S in Solingen verkauft Gegenstände dem Groß- und Außenhändler H in Hamburg. Dieser verkauft die Ware der Firma O in Oslo. Der Transport der Gegenstände wird alternativ wie folgt abgewickelt:
    A) S versendet die Gegenstände direkt an O
    b) O holt die Gegenstände bei S mit eigenem Fahrzeug zum Transport nach Oslo ab
    c) H beauftragt einen Spediteur mit der Beförderung der Liefergegenstände von Solingen nach Oslo, tritt dabei aber nicht als Lieferer auf.
    d) wie Fall c) aber H tritt als Lieferer auf

    Bei diesen vier Alternativen ist jeder Umsatz einzeln zu beurteilen, also jeweils
    1. Umsatz S an H
    2. Umsatz H an O

    Meine Lösung:
    a)S an H : Ort der Lieferung ist S – Beginn der Beförderung o. Versendung UstG § 3.6.1 – steuerbarer Umsatz
    H an O: zweiter Umsatz - ruhende Lieferung mit Lieferort am Ende der Beförderung o. Versendung UstG § 3.7.2.2 – nicht steuerbar da kein Inland
    b)H an O: Ort der Lieferung ist S – Beginn der Beförderung o. Versendung UstG § 3.6.1 – Zuordnung von H an O – steuerbarer Umsatz
    S an H: ruhende Lieferung – nicht steuerbar

    c)S an H: Ort der Lieferung ist S – Beginn der Versendung , steuerbar
    H an O: ruhende Lieferung UstG § 3.7.2.2 – nicht steuerbar

    d)

    6. Wie könnte die Abwicklung zu 5d) im einzelnen aussehen, damit H als Lieferer aufträte?

    7. Ein in Heidelberg ansässiger Wirtschaftsprüfer vertritt
    a) ein französiches
    b) ein norwegisches Unternehmen
    vor dem Bundesfinanzhof in München.
    Meine Lösung:
    a) Leistungsempfänger ist ein Unternehmen in Frankreich – somit nicht steuerbar nach UstG § 3.1. i.V. m. UstG § 4.3
    b) Leistungsempfänger ist ein Unternehmen in Norwegen – somit nicht steuerbar somit nicht steuerbar nach UstG § 3.1. i.V. m. UstG § 4.3

    8.
    Ein Unternehmer mit Sitz Dresden verkauft seine Erzeugnisse einem Abnehmer in Polen die dieser einem Abnehmer in Moskau weiterverkauft. Üblicherweise versendet das Unternehmen in Dresden die Ware direkt nach Moskau. Wie aber muss der Transport in einem Reihengeschäft verlaufen, damit beide Umsätze in Deutschland steuerbar sind?


    Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte :)

  • Hey Gast!
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  • Hallo,
    ich mache den gleichen Kurs bei der HAF und habe diese Aufgaben schon hinter mir. Ist Deine Anfrage noch aktuell, dann schlage ich es nach und melde mich noch einmal?
    Gruß
    Jutta

  • Hallo,
    ich mache den gleichen Kurs bei der HAF und habe diese Aufgaben schon hinter mir. Ist Deine Anfrage noch aktuell, dann schlage ich es nach und melde mich noch einmal?
    Gruß
    Jutta



    Hallo Jutta,

    habe mich gerade angemeldet.
    kannst du mal nachschauen, könnte dann vergleichen.
    Vielen Dank!

  • Hallo Jutta, vielen Dank für Dein Angebot.
    Es geht mir erst einmal um die Aufgaben 1-3.
    Meine Antworten hierzu:
    1)
    = steuerbarer Umsatz, Einrichtungshaus hat innergemeinschaftlichen Erwerb, Lieferung zwar im Freihafen (Ausland), aber aufgrund § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 = Inland.
    Lagernder Gegenstand kommt aus Drittlandgebiet. § 1 Abs. 3 Nr. 5 = Beförderung steuerbar. Lieferung = indossierter Lagerschein gegen Entgelt. . Alle Tatbestände sind erfüllt.
    2)
    Leistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3c, Ort der Leistung = Ausland. § 3 a Abs. 3
    Rentner kommt aus Drittlandgebiet. Also nicht steuerbar.
    3)
    Ort der Leistung ist hier ebenfalls Ausland. Hat es etwas mit den Lohnkosten zu tun? Die sind ja nun geringer als Materialkosten. Den Sachverhalt verstehe ich nicht.

    Wenn Du mir hier kurz helfen könntest (erst mal :))
    Vielen Dank und Grüße

  • Hallo Alexandra,
    habe jetzt erst deine Fragen gelesen, leider ein Jahr zu spät. Die Antwort dürfte dir bereits vorliegen. Wie weit bist du, gehst du dieses Jahr zur Prüfung?
    Ich möchte dieses Jahr Teil A machen.
    Würde mich über eine Antwort sehr freuen.
    Liebe Grüße, Beate.

  • Hallo,
    ähnliche Fehler habe ich auch gemacht, hier die richtigen Lösungen:
    1. Verfügungsmacht wird durch Aushändigung des indossierten Lagerscheines verschafft. Dies erfolgt im Büro des Importeuers im Inland, ist aber für die Bestimmung des Lieferortes nicht entscheidend. Es ist eine ruhende Lieferung, die Ware wird nicht bewegt. Entscheidend ist, wo sich die Ware zu diesem Zeitpunkt befindet, § 3 Abs.7 Satz 1 UStG. Da dies im Freihafenlagerhaus ist, ist die Lieferung nicht steuerbar, da da es an dem Tatbestandsmerkmal "Inland" fehlt.
    2. Der Materialanteil liegt unter 50%, es wird vom Autohaus also eine Werkleistung (Sonderform der sonstigen Leistung) erbracht. Diese Werkleistung ist steuerbar, Ort des Umsatzes ist gem. § 3a Abs.2 Nr.3c UStG Greifswald.
    3. Hier liegt eine Werklieferung vor, da die Kosten der Ersatzteile überwiegen. Es ist eine bewegte Lieferung. Ort der Lieferung ist ebenfalls Greifswald. Dort übernimmt der Rentner das Fahrzeug, § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG. Die Werklieferung ist steuerbar.

    Weiterhin viel Erfolg und einen schönen Abend,
    Gruß Jutta

  • Hallo Jutta,
    dazu habe ich jetzt aber eine Frage.
    § 3 a Abs. 3 UStG sagt doch aber, dass der Ort Leistung da ist, wo der Leistungsempfänger - hier Drittlandsgebiet - seinen Sitz hat. Es handelt sich ja um eine Privatperson.

  • Guten Morgen,
    entscheidend ist es, dass es sich hierbei um eine bewegte Werklieferung handelt und daher der Ort der Leistung nicht der Wohnsitz des Rentners ist. Genauer kann ich es Dir im Moment nicht sagen, müsste ich nochmal nachschlagen, bin jetzt aber im Büro. Vielleicht reicht Dir das aber auch an Erklärung, wenn Du parallel dazu noch einmal ins Gesetz schaust. Ansonsten mache ich das heute oder morgen Abend.
    Bis dahin, schöne Grüße
    Jutta

  • Hallo Jutta, (mal wieder :) )
    Ich habe ein totales Problem mit der Nr. 8 - Reihengeschäft. Ich gehe erstmal von § 3 c ..in besonderen Fällen aus. Aber ehrlich gesagt, schein ich einfach zu blöd zu sein, um die tatsächlich genaue Reihenfolge herauszufinden, in der die Umsätze steuerbar wären.
    Kannst Du mir einen Tipp geben? Das wäre super. Vielen Dank und viele Grüße.

  • Also, der Abnehmer in Moskau tritt als Lieferer auf und veranlasst die Beförderung von Dresden nach Moskau. Dann hat die erste, ruhende Lieferung von Dresden nach Polen ihren Lieferort gem. § 3 Abs.7 S.2 Nr.1 UStG in Dresden und die zweite Lieferung mit Bewegung von Dresden nach Moskau ebenfalls den Lieferort gem. § 3 Abs.6 S.1 UStG zu Beginn der Beförderung, also in Dresden. Folglich sind beide Umsätze in Deutschland steuerbar. Alles klar? ;)
    Noch einen schönen Sonntag,
    Gruß Jutta

  • Hallo Jutta,
    erst einmal vielen Dank für Deine Hilfe.
    Ich habe mich jetzt an Nr. 5 rangesetzt. Kannst Du mir ggf. Dein Kommentar :) dazu sagen, ob das so stimmt oder ob ich völlig falsch liege?

    a)
    § 3 Abs. 6 S. 1 UStG, § 3 Abs. 6 S. 5 UStG Lieferort ist da, wo Lieferung beginnt.
    1. Lieferung S an H = steuerbar
    zweite Lieferung H an O = ruhend
    2. Lieferung folgt der Beförderungslieferung, § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG
    Lieferort da, wo Lieferung endet, mithin Oslo = steuerbar
    b)
    Abnehmer in Oslo tritt als Lieferer auf. Er veranlasst Beförderung von Solingen nach Oslo. Erste Lieferung S-H ist ruhend. HAt ihren Lieferort in Solingen. § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG. Selbige geht der Beförderungslieferung voran, mithin ist hier der Beginn der Lieferung maßgebend = Solingen = steuerbar.
    2. Lieferung § 3 Abs. 6 S. 1 UStG = bewegte Lieferung von S nach O, Lieferort in Solingen, beide Umsätze sind steuerbar.
    c)
    hier befördert das mittlere Unternehmen. Er ist Abnehmer der Vorlieferung. Ort der Lieferung liegt nach § 3Abs. 6 S. 5 i. V. m. S. 1 UStG in Deutschland, Beginn der Versendung.
    Hier Zuordnung von H an O = steuerbar.
    Die Lieferung S an H = ruhend. Lieferort in Norwegen § 3 Abs. 7 S. 2 UStG = Ende der Versendung, Lieferung folgt der Beförderungslieferung = nicht steuerbar.
    d)
    Lieferung S an H = ruhend, geht der Bförderungslieferung voran, Lieferung beginn in Solingen = steuerbar, § 3 Abs. 7 Nr. 1 UStG
    Lieferung H an O = bewegte Lieferung, Lieferort Hamburg, § 3 Abs. 6 S. 6 UStG, Beginn der Lieferung

    Ich danke Dir schon mal vorab für Deine HILFE!!!!!!!!!

  • Hallo,
    sorry, dass es so lange gedauert hat aber ich brauchte mal ein paar Tage Ruhe. Jetzt hoffe ich, dass ich Dir noch zeitig antworte.
    zu a) Richtig bis auf die Schlussfolgerung, dass die zweite Lieferung steuerbar ist. Lieferort Oslo = NICHT steuerbar, ansonsten kannst Du das inkl. der Paragraphen so lassen.
    zu b) komplett richtig!
    zu c) gleiche Lösung wie Fall a), hier wusstest Du, dass Norwegen nicht steuerbar ist ;)
    zu d) gleiche Lösung wie Fall b); für die zweite Lieferung bitte noch den § in 3 Abs. 6 S. 1 UStG ändern.
    Viele Grüße aus der schönen Stadt am Rhein,
    Jutta

  • Hallo Jutta,
    vielen lieben Dank für Deine ANtwort :)
    Die Ruhe sei Dir gegönnt, hoffe, Du konntest die Ruhe auch genießen über Ostern :)
    Aber da Deine Ruhe ja jetzt vorbei ist :klatschen:(nein, ich bin nicht schadenfroh), bombardiere ich Dich natürlich auch gleich mit neuen Fragen. Wenn schon denn schon :)
    Also bei Aufgabe Nr. 6... da wußte ich ehrlich nicht so richtig, wie genau die Erklärung aussehen soll.
    Ich habe - bei der grünen Reihe - mal nachgeschaut und das - mehr oder weniger - dazu gefunden.

    [FONT=Garamond, serif]Das mittlere Unternehmen, hier H, muss, um als Lieferer aufzutreten, Folgendes beachten. H muss durch handelsübliche Belege, wie z. B. Auftragsbestätigung etc., nachweisen, dass er als Lieferer aufgetreten ist. Dementsprechend kann die Beförderung seiner Lieferung zugeordnet werden § 3 Abs. 6 S. 6 2. Halbsatz UStG. Es muss sich aus den Belegen eindeutig die Eigenschaft des „Lieferers“ ergeben. Davon kann ausgegangen werden, wenn H unter seiner USt-IDNr. Auftritt – des Landes, in welchem die Beförderung beginnt, also Deutschland. Gleichfalls hat er Gefahren und Kosten der Lieferung zu übernehmen. [/FONT]

    Aber ist das die Antwort auf die Frage?
    Ich habe so das Gefühl, als hätte ich an der Frage vorbei"geantwortet"...

    Aufgabe Nr. 7

    • [FONT=Garamond, serif]französisches Unternehmen, Gemeinschaftsgebiet, Leistungsort ist der des Leistungsempfängers [/FONT]
    • [FONT=Garamond, serif]ebenso, obwohl nicht EU[/FONT]

    [FONT=Garamond, serif]Es handelt sich hier jeweils um Unternehmungen, daher ist Lieferort der des Leistungsempfängers. Siehe hier folgende §§: §§ 3 a Abs. 3 und 4 Nr. 3 UStG. Es ist ein Katalogumsatz. Nach § 3 a Abs. 1 UStG ist der Ort der Leistung da, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Bei Katalogumsätzen ist jedoch zu beachten, ob es sich hierbei – bei dem Leistungsempfänger – um einen Unternehmner oder Nichtunternehmer handelt. Hier ist es jeweils ein Unternehmen. § 3 a Abs. 3 S. 1 UStG sagt, dass Leistungsort beim Leistungsempfänger ist. Da hier beide Unternehmen sind – sowohl aus einem EU-Land als auch aus einem Drittlandsgebiet – fehlt hier die Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UStG „Inland“. Beide Unternehmen sind nicht in Deutschland. Mithin ist der Umsatz nicht steuerbar. [/FONT]


    Viele Grüße - ebenfalls aus der schönen Stadt am Rhein
    Und - wie zuvor auch schon - vielen, vielen Dank.

    (ich muss sagen, Umsatzsteuer ist schon echt heftig in der Gesamtheit)