Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall und mir fällt nichts dazu ein:
Vinzenz handelt mit Elektrogeräten. Am 14.6. erscheint er bei Rentner Karl und erzählt ihm, er habe einen Posten besonders günstiger Kaffeemaschinen aus einem Insolvenzverfahren erworben und wolle ihn an der günstigen Kaufgelegenheit teilhaben lassen. Er müsse aber schnell zugreifen, wenn er noch ein Gerät haben wolle. K überlegt nicht lange und greift zu. Am nächsten Tag stellt K fest, dass er die gleiche Ware im benachbarten Elektromarkt wesentlich günstiger hätte erwerben können. Er ruft bei V an und teilt mit, dass er vom Kauf Abstand nehmen möchte und Rückzahlung des Kaufpreises verlange. Wie ist die Rechtslage, wenn
a) das Gerät 35 Euro gekostet hat?
b) das Gerät 100 Euro gekostet hat, K aber erst sechs Wochen nach Vertragsabschluss den Widerruf gegenüber V erklärt?
Kann mir hier bitte einer helfen?
Danke
Giselas
GrRe 2b - Aufgabe 1 (Einsendeaufgabe ILS)
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Giselas -
10. März 2008 um 14:04 -
Geschlossen -
Erledigt
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Hallo Giselas,
ich weiß gar nicht, ob du hier noch angemeldet bist...
Ich komme mit dieser Aufgabe nicht richtig klar... :confused:
Meiner Meinung nach kann:
a) K nicht vom Kauf zurücktreten, da kein Rücktrittsrecht vereinbart war. Da Verträge grundsätzlich zu erfüllen sind, gewährt das Gesetz ein solches Recht nur dann, wenn die Durchführung auf besondere Schwierigkeiten stößt (Leistungsstörung): Der Schuldner leistet nicht, nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder verletzt bei Anlass der Leistung Schutzpflichten. Das alles tirfft ja nicht zu...
b) hier trifft doch das Gleiche zu!? Egal was das Gerät kostet. Somit kann K auch kein Widerruf gegenüber V erklären.
Das wäre meine Idee, kann mir aber nicht vorstellen, dass diese Antwort die richtige ist...
Für deine Hilfe wäre ich sehr dankbar! Vielleicht hast du ja deine noch im Kopf?!
LG Karolin
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Hallo Karolin,
schau dir bei a) die Regelungen zu den Haustürgeschäften und dann die Bagatellgrenze (40 Euro) noch einmal an...
Bei b) geht es wohl eher um die zwei Wochen Frist...
Grüße