Ich habe mal eine Frage:
Verkäufer V und Käufer K einigen sich am 6.1, nach einer Probefahrt, über den Preis und als Liefertermin wird der 1.8 im Vertrag eingesetzt.
K braucht nun das Auto dringend und verlangt zum 15.2 die Lieferung.
Steht im das Fahrzeug zur gewünschten Zeit und am gewünschten Ort zu?
Ich würde ja sagen, dass ein Terminkauf vorliegt und der Käufer die Lieferung nicht vorzeitig verlangen kann. Des Weiteren sind Warenschulden Holschulden!?
Unabhängig vom Liefertermin liefert der Verkäufer einen anderen Wagen (gleich Bauart, niedrigere Fahrleistung, objektiv wertvoller). Wie ist dort die Rechtslage, kann er von V die Lieferung des vertraglich festgehaltenen Wagens verlangen?
Meiner Meinung ja, weil ein Sachmangel im weiteren Sinne (Falschlieferung) vorliegt.
Was ist nun, wenn er vom Verkäufer darauf hin gewiesen wurde und den Schlüssel und die Papier in Empfang nimmt. Kann er unter diesen Umständen noch die Lieferung des im Vertrag bezeichneten Wagens verlangen?
Ich denke nein, da er darauf hin gewiesen wurde und im Prinzip ein neuer Antrag und eine neue Annahme zustande gekommen sind.
Danke für Eure Hilfe!!!
Kaufvertrag
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haeckattack -
5. März 2008 um 17:48 -
Erledigt
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Das würde ich auch so sehen. Nicht schlecht, Deine Lösung.