ILS: ReWe 12 Fall 2
Elektrohändler Rabe wartet am 1.6. vergeblich darauf, dass die bei der Firma Kühl bestellten 5 Kühlschränke geliefert werden. Am nächsten Tag erfährt er tel von Kühl, der Liefertermin des 1.6. habe leider nicht eingehalten werden können, weil die Herstellerfirma in Verzug sei. Am 6.6. erklärt Rabe telefonisch, er werde noch bis zum 7.6. warten und nach Ablauf dieses Tages Schadensersatz statt Lieferung der Kühlschränke verlangen. Da auch an diesem Tag nicht geliefert wird, schreibt er der Firma Kühl am 8.6., er wolle nun Schadensersatz statt Lieferung. Daraufhin bestellt er die Kühlschränke bei einer anderen Firms zu einem höheren Preis. Die Differenz - so Rabe - sei sein Schaden. Am 15.6. kommt die Firma Kühl mit den Kühlschränken an. Rabe weist sie zurück.
Drei Tage später erhält Rabe ein Schreiben von Kühl, in dem die Zahlung des Kaufpreises für die fünf Kühlschränke - gegen Übergabe der Kühlschränke - gefordert und die Schadensersatzforderung zurück gewiesen wird.
Mir Recht?
Lösung
Kühl hat den Elektrohändler Rabe telefonisch informiert, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann, da die Herstellerfirma in Verzug sei.
§ 286 Abs 4 BGB „Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat,“
Rabe setzt Kühl eine Nachfrist von einem Tag (keine angemessene Nachfrist !) und fordert nach Ablauf dieser Frist Schadensersatz statt Lieferung.
Kühl weist die Schadensersatzforderung mit Recht zurück. Rabe ist kein nachweisbarer Schaden entstanden. Nach § 293 BGB gerät Rabe in Annahmeverzug. Er muss die Kühlschränke bezahlen und Kühl hat zusätzlich Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen für eine zweite Lieferung.
Kann mir jemand sagen, ob meine Lösung richtig ist oder ob ich total daneben liege?