Schadensersatz wegen Schulderverzug ???

  • ILS: ReWe 12 Fall 2

    Elektrohändler Rabe wartet am 1.6. vergeblich darauf, dass die bei der Firma Kühl bestellten 5 Kühlschränke geliefert werden. Am nächsten Tag erfährt er tel von Kühl, der Liefertermin des 1.6. habe leider nicht eingehalten werden können, weil die Herstellerfirma in Verzug sei. Am 6.6. erklärt Rabe telefonisch, er werde noch bis zum 7.6. warten und nach Ablauf dieses Tages Schadensersatz statt Lieferung der Kühlschränke verlangen. Da auch an diesem Tag nicht geliefert wird, schreibt er der Firma Kühl am 8.6., er wolle nun Schadensersatz statt Lieferung. Daraufhin bestellt er die Kühlschränke bei einer anderen Firms zu einem höheren Preis. Die Differenz - so Rabe - sei sein Schaden. Am 15.6. kommt die Firma Kühl mit den Kühlschränken an. Rabe weist sie zurück.

    Drei Tage später erhält Rabe ein Schreiben von Kühl, in dem die Zahlung des Kaufpreises für die fünf Kühlschränke - gegen Übergabe der Kühlschränke - gefordert und die Schadensersatzforderung zurück gewiesen wird.
    Mir Recht?

    Lösung
    Kühl hat den Elektrohändler Rabe telefonisch informiert, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann, da die Herstellerfirma in Verzug sei.
    § 286 Abs 4 BGB „Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat,“
    Rabe setzt Kühl eine Nachfrist von einem Tag (keine angemessene Nachfrist !) und fordert nach Ablauf dieser Frist Schadensersatz statt Lieferung.

    Kühl weist die Schadensersatzforderung mit Recht zurück. Rabe ist kein nachweisbarer Schaden entstanden. Nach § 293 BGB gerät Rabe in Annahmeverzug. Er muss die Kühlschränke bezahlen und Kühl hat zusätzlich Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen für eine zweite Lieferung.

    Kann mir jemand sagen, ob meine Lösung richtig ist oder ob ich total daneben liege?

  • mir scheint, ihr steht alle vor dem selben problem wie ich *grübel* ... vielleicht findet sich ja doch der eine oder andere jurist, der hilfestellung geben kann

    lg nikola

  • Hallo Nikolar

    Ich komme mit dem ReWe Heften nicht gut zurecht. Hast du schon eine Antwort zu deiner Lösung bekommen?

    kannst du mir einwenig helfen?

    Vielen Dank
    Puschel1

  • Nur wenige werden sich die Mühe machen und darstellen, ob die Lösung richtig ist. Sinn Deines Studiums ist, das Entscheiden selbst zu lernen.

    Zu § 286 IV BGB ist zu sagen, dass mittels dieser Bestimmung Einreden gegen den Anspruch geltend gemacht werden können. Der Verzug ist eine Leistungsstörung und folglich nach allgemeinen Regeln können Tatsachen für eine Leistungsstörung sprechen, andere dagegen. Daher bedarf es auch einer Norm, um Einreden geltend machen zu können.

    Gruß
    Donald