Insolvenz

  • Der Gläubiger G hat gegenüber der XY-GmbH Forderungen in Höhe von 250.000 €. Trotz wiederholter Mahnungen und eines gerichtlichen Mahnverfahrens zahlt die GmbH nicht. G setzt sich mit dem Hauptgesellschafter H der GmbH in Verbindung und droht einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz auf das Vermögen der GmbH zustellen, es sei denn H würde mit seinem Privatvermögen bürgen. Dann wäre G bereit die Forderungen in ein längerfristiges Dahrlehen zu stunden.

    H geht darauf ein und erklärt sich unter Zeugen mündlich bereit, für die Forderungen zu bürgen. Kurz darauf stellt ein anderer Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieser Antrag wird mangels Masse abgelehnt. G erhält bei Auflösung der GmbH kein Geld.

    Darauhin wendet er sich an H um ihn als Bürgen in Anspruch zu nehmen. Dies verweigert H mit dem Hinweis, G hätte ihn durch widerrechtliche Drohungen zu dieser Bürgschaft gezwungen.

    Wie ist die Rechtslage? Beachte bitte § 119 bis 124, 765 bis 769 BGB sowie die Folgenden Paragraphen der Insolvenzordnung:

    § 13 Insolvenzordnung Eröffnungsantrag - Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.
    § 17 Insolvenzordnung Zahlungsunfähigkeit - (1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

    Wer kann mir hier helfen? Komme ich so gar nicht mit klar. Vielen lieben Dank an alle.

    Trixi

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  • H gibt unter Zeugen als Kaufmann einem anderen Kaufmann eine mündliche Bürgschaft. Bürgschaften, Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse unterliegen gem. § 350 HGB nämlich nicht etwaigen Formvorschriften, wenn sie von einem Kaufmann abgegeben werden. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied mit dem Urteil vom 13.10.2005 (31 C 745/05-83) sogar, dass eine unter Kaufleuten abgegeben Schuldanerkennung auch per E-Mail wirksam ist.
    G ist ein Gläubiger der XY-GmbH und kann daher nach § 13 Insolvenzordnung auch einen Eröffnungsantrag stellen. Insbesondere auch deshalb, weil die XY-GmbH den Forderungen in Höhe von 250.000,- Euro nicht nachgekommen ist und auch nicht nachkommen kann (§ 17 Insolvenzordnung – Zahlungsunfähigkeit). G droht H nun mit dieser Möglichkeit. Die Bedrohung besteht bis zu dem Zeitpunkt, als ein anderer Gläubiger der GmbH den Eröffnungsantrag stellt.
    G erhält aus dem Insolvenzverfahren keine Zahlungen und wendet sich nun an H, der mit Verweis auf die widerrechtliche Drohung von G und der damit verbundenen Abgabe einer Willenserklärung von H, nicht zahlt.

    H gab eine rechtsgültige Willenserklärung ab unter der Bedrohung durch G.
    G hatte die Möglichkeiten dieser Drohung gegenüber H.
    Nach dem Ende der Bedrohung besteht die Möglichkeit für H der Anfechtung seiner abgegebenen Willenserklärung nach § 123 BGB wegen Drohung.

    Denke das sollte so richtig sein

    Lebe jeden Tag so als wäre es Dein letzter!