Stellvertretung---

  • Kurze Frage...
    Der Autohändler H beauftragt seinen langjährigen Angestellten A für Ihn den Verkauf der Auto weiter zu führen und die Autos sauber zu halten.

    Was Für eine Art Stellvertretung liegt hier vor?
    §662 BGB --> Auftrag?
    §54 HGB --> Handlungsvollmacht??
    Ich wurde Handlungsvollmach eher vorziehen weil ja der Auftrag unentgeltlich erbracht werden muss, da aber der A Angestellter des H ist wird dieser ja regelmäßig für seine Abriet bezahlt...
    Oder liege ich da falsch?

    Einmal editiert, zuletzt von ewwwa0 (8. Februar 2008 um 08:12)

  • Die Handlungsvollmacht bezieht sich auf den vereinbarten Aufgabenkreis eines Angestellten, und wird quasi durch diesen ausgeformt. Der Auftrag aus §§ 662 ff BGB kann zu jedem rechtlich zulässigen Zweck vereinbart werden (es ist ein Vertrag!).

    Stellvertretung ist nach korrektem Fachsprachengebrauch das, was die §§ 164 ff BGB regeln. Nichts anderes. Es geht um die Regelung des Außenverhältnisses des Vertreters zu Dritten, um mit Wirkung für und gegen den Vertretenen rechtlich zu handeln.

    Das Problem des Auftrags oder anderem betrifft dagegen nur das Innenverhältnis. Keine Gängelung meinerseits, sondern ein rechtlicher Unterschied.