Hallo Communities,
ich brauche mal eure Hilfe bei der Einsendeaufgabe 3a aus dem SGD-Heft REK02.
Welche Rechte hat Herr Raffke (als Bezogener), da trotz Sperrung ein Scheck eingelöst wurde? :confused:
Laut meinem Tutor ist in diesem Fall ganz klar das Recht von Herrn Raffke gegenüber der Bank gemeint. Dazu finde ich aber lediglich den § 47 Abs. 1 ScheckG als Antwort. Weiss jemand ob das wirklich alles ist oder gibt es da noch einen § den ich übersehe?
Wäre klasse wenn mir jemand einen Tip geben kann. Danke
Marcello79
REK02 Aufgabe 3a
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Marcello79 -
6. Februar 2008 um 14:43 -
Erledigt
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Hallo Marcello79
a) Nach Art. 28 ScheckG ist der Scheck bei Sicht der Bank zahlbar, wenn alle Aufgaben zutreffen. Der Scheck wurde binnen 8 Tagen eingereicht (Art. 29 Abs. 1+4 ScheckG Vorlegungsfristen. Die Bank hatte den Scheck eingelöst, da der Widerruf (Art. 32 ScheckG widerruf) erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam ist. Hr. Raffke kann sich zwar beschweren, aber die Bank kann sich auf Art. 32 ScheckG berufen. -
Hallo andrea2006
Danke für Deine Antwort. Ich hab mir das schon fast gedacht, aber wenn in der Frage steht welche Rechte er hat, verwirrt mich das erstmal. Vor allem weil nach Rechten (Mehrzahl) gefragt wird.
Ich werd es einfach mal so abschicken und dann lass ich mich überraschen.