Unterlassung auf Vregleichshinweis

  • Die Waschfix KG vertreibt ein Fenstertuch aus syntetischen Material. Sie versucht damit in einem Markt einzubrechen, der herkömmlicher weise von Tüchern aus dem Naturprodukt Leder beherrscht ist, das seine hervorragende Marktstellung seiner naturbedingten hohen Saugfähigkeit verdankt. Syntetiks gab es bis dahin auf diesem Markt nicht. In Ihrem Werbematerial verweist Waschfix u.a. darauf, dass ihr Material " Im Gegensatz zu Leder kochfest" ist und mindestens ebenso saugfähig.

    Ein Hersteller von Fensterleder protestiert gegen diese Werbung und klagt auf Unterlassung des Vergleichshinweises. Halten sie die Klage für aussichtsreich ?


    Also ich denke vergleichende Werbung ist eingeschränkt möglich. Er nennt hier ja nicht den Namen des Naturproduktes. UGW §2 ?????

    Wobei sich ja drüber streiten lässt ob er mit der Aussage " Im Gegensatz zu Leder kochfest" nicht nach §6 UWG ( die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder)


    Lieg ich da richtig ????? Für weiter Denkansätze wäre ich euch sehr dankbar


    lg

    Einmal editiert, zuletzt von kristin78 (5. Februar 2008 um 10:37)

  • Hey Gast!
    Hast Du eine Frage, die Du gerne beantwortet haben möchtet? Klickt auf den folgenden Link und Du wirst die Antwort finden:

    Hier findest Du die Antworten

    Egal, ob es sich um eine Frage zu einem bestimmten Thema in eurem Studium oder um allgemeine Ratschläge handelt - wir haben die Antworten, die ihr sucht. Also zögert nicht und klickt auf den Link! Wir freuen uns darauf, euch zu helfen.

  • Hallo Kristin,
    an die gleiche Aufgabe hänge ich seit einiger Zeit auch und stelle mir auch die gleiche Frage wie du. Hoffe dass uns jemand helfen kann.
    Gruß

  • Ich hänge auch daran fest ;)
    Also ich hätte es jetzt so ausgelegt:
    Das synthetische Tuch wäre laut Werbematerial “im Gegensatz zu Leder kochfest” und “mindestens ebenso saugfähig”. Der direkte Vergleich ist unlauter, da der Vergleich sich auf Waren für denselben Bedarf - Fenster putzen - bezieht.
    Gibt es noch Gegenstimmen? :fluch:

    Gruß Tanja

  • Ja ... Gegenstimme ... ähm, wenn ich mir so § 6 UWG anschaue:

    "2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich 1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,"... würde ich es so auslegen, das es sich lediglich um vergleichende Werbung handelt, denn die Tücher sind ja für den gleichen Bedarf und der Vergleich wäre nur unlauter, wenn der Bedarf nicht der gleiche wäre ... oder verstehe ich das falsch?????