BGB nicht ausreichend

  • Hallo,
    ich habe hier ein dringendes Problem das ich nicht lösen kann und wäre für Hilfe sehr dankbar.

    In eine GmbH (3 Geselsch. 90% Beschlussübereinstimmung) kündigt der Geschäftsführendergesellschafter.

    Die GmbH erwitschaftet nur so viel, dass die laufenden Kosten abgedeckt werden können - kein plus, kein minus, läuft auf 0.

    Da die Geselschaft Musik vertreibt, befürchtet der frühere Geschäftsführendergesellschafter der für die Bearbeitung des gesamten Kontents als Informatiker - auch die Software ohne Gegenleistung entwickelt hat und allein tätig war, dass der/die Gesellschafter die nur mit Musik zu tun haben jemandem für die Tätigkeit als Informatiker für die Geselschaft begeistern, dieser dann versprechen, dass er sobald die GmbH (in 1-2 Jahre) zu Geld kommt den Honorar für seine Tätigkeit erhält.

    Meine Frage: Haftet der frühere Geschäftsführendergesellschafter und immer noch Geselschafter für ein Deal von dem er nichts gewußt bzw. den er nicht mitbestimmt hat mit seine Anteile?

    BGB ist in dem Fall nicht hilfreich und ich weiß einfach nicht mehr weiter.

    Danke im Vorraus.

    Medeea

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