Hi,
vielleicht kann mir ja einer von euch weiterhelfen.
Ich häng seit einiger Zeit an einer Einsendeaufgabe für mein Fernstudium und kriegs einfach nicht zusammen. Könnt ihr mir vielleicht nen Denkanstoß der heftigeren Sorte geben?
3. Klaus Raffke übergibt an seinen Lieferanten aufgrund einer Warenlieferung einen Scheck in Höhe von 4.000€. Bei Untersuchung der Ware (§377 HGB) stellt er fest, das die Ware mangelhaft ist. Raffke ruft deshalb seine Bank an und sperrt den Scheck, d.h. verweigert der Bank die Auszahlung.
Die Kalenderdaten lauten:
Ausstellung des Schecks am 5.7.2002
Telefonische Sperre des Schecks am 7.7.2002
Einlösung/Nichteinlösung des Schecks am 12.7.2002
a)Die Bank löst trotz der Sperrung den vorgelegten Scheck ein und belastet das Konto von Raffke mit dem Scheckbetrag. Welche Rechte hat Herr Raffke?
b)Obgleich die Schecksperre nicht wirksam war, hat die Bank sie beachtet und die Einlösung des Schecks am 12.7. verweigert. Welche Rechte stehen dem Warenlieferanten aus dem Scheck zu?
Vielen Dank im Voraus
Liebe Grüße
Corinna