HI zusammen,
ich bin gerade am Heft REK02 und irgendwie blick ich die Aufgabe 3 und 4 nicht :confused::
3. Klaus Raffke übergibt an seinen Lieferanten aufgrund einer Warenlieferung einen Scheck in Höhe von 4.000€. Bei Untersuchung der Ware (§377 HGB) stellt er fest, das die Ware mangelhaft ist. Raffke ruft deshalb seine Bank an und sperrt den Scheck, d.h. verweigert der Bank die Auszahlung.
Die Kalenderdaten lauten:
Ausstellung des Schecks am 5.7.2002
Telefonische Sperre des Schecks am 7.7.2002
Einlösung/Nichteinlösung des Schecks am 12.7.2002
a)Die Bank löst trotz der Sperrung den vorgelegten Scheck ein und belastet das Konto von Raffke mit dem Scheckbetrag. Welche Rechte hat Herr Raffke?
b)Obgleich die Schecksperre nicht wirksam war, hat die Bank sie beachtet und die Einlösung des Schecks am 12.7. verweigert. Welche Rechte stehen dem Warenlieferanten aus dem Scheck zu?
4) Onkel Petermann, Mitinhaber der Firma "Nordland-Schneeketten KG", kauft für sein Arbeitszimmer einen Schreibtisch, den er mit Wechsel bezahlt.
a) Handelt es sich um ein Handelsgeschäft? Ich wüde behaupten ja oder? Schließlich ist es eine Anschaffung für sein Arbeitszimmer, also für die Firma. Oder lieg ich da falsch?
b) Ihr Onkel unterschreibt als Bezogener den Wechsel im Büro mit dem Stempel der Firma und seiner Unterschrift. Ist der Wechsel gültig? Welche Wirkung hat seine unterschrift?
Ich würde behaupten sie ist bindend für die FIrma wenn er Komplemetär ist und nicht, wenn er nur Kommanditist ist oder? Gültig ist er unter den gleichen Voraussetzung, dass er Komplementär ist oder?
Man ich steh so auf dem Schlauch. :confused: Wäre super wenn ihr mir helfen könntet.
Vielen DAnk im VOraus
Gruß
Corinna
Rek02
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corry81 -
15. Januar 2008 um 14:57 -
Erledigt
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Hallo,
ich kann Dir leider nur bei der Aufgabe 4a helfen. Bei dem Rest hänge ich selber noch. Aber vielleicht bringt es Dich ein kleines Schrittchen weiter:
Es würde sich hierbei um ein Handelsgeschäft handeln, wenn Onkel Petermann Komplementär der KG wäre, oder wenigstens die Befugnis zur Führung solcher Geschäfte bekommen hat, da ein Kommanditist nach § 164 HGB von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Liegt diese Befugnis vor oder handelt es sich um einen Komplementär, wäre der Kauf eines Schreibtisches ein Handelsgeschäft, da für eine Handelsgesellschaft nach §6 HGB die Vorschriften für Kaufleute Anwendung finden; d. h. da hier keine ausdrückliche Erklärung für den privaten Kauf vorliegt, tritt § 344 HGB in Kraft, wonach die von einem Kaufmann abgeschlossenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig gelten.
Vielleicht kann man ja das ganze etwas verkürzt auf den Punkt bringen
LG,
Toni -
Hallo Corinna
Dann versuche ich dir mal bei den anderen Fragen zu helfen
Herr Raffke hätte in jedem Fall sofort den Lieferanten über den Mangel an der Ware informieren müssen, denn laut § 377 Abs.2 HGB gilt sonst die Ware als genehmigt und muss dann auch bezahlt werden. Nach Meldung hätte er Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB), Minderung (§ 441 BGB), Rücktritt (§§ 323, 326,440 BGB) oder Schadensersatz (§§280,281, 283, 311a,440 BGB).
Für Frage a) hab ich dann geschrieben, dass die Auszahlung in richtiger Weise erfolgte, weil ein Widerruf des Schecks erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist (8 Tage) wirksam ist. (Art.32 Abs.1 ScheckG)
Bei b) kann der Lieferant auf Auszahlung bestehen, da er innerhalb der Vorlegefrist handelt. Außerdem kann er Regreßansprüche stellen und ansonsten kann er den offenen Betrag natürlich anmahnen.
Hoffe das hilft:D
LG Kerstin -
Hey Ihr,
Hab mal eine Frage von der ESA REK07 also ich schieße mal los:
welche Sicherungspflichtem hat der Produktimporteur zu beachten? Spielt es eine Rolle, aus welchem Land er die ware einführt?
Kann ein Hersteller seine Haftung nach dem ProdHaftG gegenüber dem Benutzer vertraglich ausschließen??
Vielleicht stehe ich momentan auf dem schlauch, hab keine Ahnung!
Hoffe hier auf Hilfe.
Gruß
soulmelon -
Hallo Corinna
Dann versuche ich dir mal bei den anderen Fragen zu helfen
Herr Raffke hätte in jedem Fall sofort den Lieferanten über den Mangel an der Ware informieren müssen, denn laut § 377 Abs.2 HGB gilt sonst die Ware als genehmigt und muss dann auch bezahlt werden. Nach Meldung hätte er Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB), Minderung (§ 441 BGB), Rücktritt (§§ 323, 326,440 BGB) oder Schadensersatz (§§280,281, 283, 311a,440 BGB).
Für Frage a) hab ich dann geschrieben, dass die Auszahlung in richtiger Weise erfolgte, weil ein Widerruf des Schecks erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist (8 Tage) wirksam ist. (Art.32 Abs.1 ScheckG)
Bei b) kann der Lieferant auf Auszahlung bestehen, da er innerhalb der Vorlegefrist handelt. Außerdem kann er Regreßansprüche stellen und ansonsten kann er den offenen Betrag natürlich anmahnen.Hoffe das hilft:D
LG KerstinHerr Raffke hätte... Er hat es auch gemacht. Untersucht und festgestellt. Hier muss man sehr vorsichtig die Aufgabe lesen... Jedenfalls diese Info sollte man weg lassen, sonst wird es als Fehler bewertet