Anton A ist längjähriger Kunde bei der Bank. er schreibt , die Bank möge 100 Aktien Firma XYZ kaufen. Der Wertpapierberater hat Zweifel an der Qualität der Aktie und veranlasst nichts.Nach Zwei Wochen merkt A das Unterlassen und fordert Schadenersatz da Aktie nun 20 % mehr Wert ist.Die Bank ist der Auffassung es fehle am Vertragsschluß für den Kauf der Aktie, da das Angebot des A von Ihr nicht angenommen worden sei. Das Schweigen des Wertpapierberaters ist nicht als Willenserklärung zu werten.
Prüfen Sie ist zwischen A und der Bank ein Geschäftsbesorgungvertrag zustande gekommen??
Also meiner Ansicht nach ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag ein Dienst- oder Werkvertrag (§§ 611 und 631 BGB), durch den sich der Beauftragte zur entgeltlichen Besorgung eines ihm von dem Auftraggeber übertragenen Geschäfts verpflichtet. Allerdings setzt ein Vertrag nach BGB eine zweiseitige Willenserklärung vorraus und die besteht hier ja nicht.
Oder??
Wer kann mich "entwirren"