Hallo zusammen,
hab gerade folgendes gelesen:
Gem. § 7 Abs. 2 EStG kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) die AfA vorgenommen werden, wobei der anzuwendende Hundertsatz höchstens das Zweifache der linearen AfA, max. 20% (Regelung bis 31.12.2005) bzw. das dreifache der linearen AfA, max. 30% (Regelung vom 01.01.2006 bis einschl. 31.12.2007) betragen darf. Ab 01.01.2008 wurden die Absätze 2 und 3 ersatzlos gestrichen. In den darauffolgenden Jahren wird dieser festgeschriebene Prozentsatz von dem noch verbliebenen Restbuchwert abgeschrieben.
wie hab ich das zu verstehen? Darf ich dann nach aktuellem Recht nur noch den einfachen Prozentsatz (also bei 10 Jahren ND 10%) verwenden?
Hoff ich könnt mir helfen.. danke schon mal
gruß obbi