Kauf, Transport, Beschädigung= Schadensersatzanspruch

  • "E kauft bei V eine Maschine, die F für V zu E transportiert. L ist ein Mitarbeiter von F und führt den Transport durch. Dabei wird L in einen Unfall verwickelt bei dem die Schuldfrage nicht zweifelsfrei feststeht. Die Maschine wird bei dem Unfall beschädigt.

    a) Wer ist berechtigt Schadensersatzansprüche wegen der
    beschädigten Maschine zu stellen?
    Grundsätzlich hat F zunächst gem. §§ 425, 428 HGB für den Schaden zu haften.E und V können gem. §§ 421 Abs. 1 HGB Schadensersatz stellen

    Für mich ergibt sich noch ein Problem was ist mit §§ 285 (Schuldfrage Unfall)428 (Gesamtgläubiger), 447 (Gefahrenübergang) BGB muss ich die beachten?

    b) Prüfen sie den bzw. die Schadensersatzansprüche!
    Ich habe keinen Plan wie man so etwas macht

    c) Wie hat sich der Güterkraftverkehrsunternehmer gegen die mögliche Haftung aus dem Frachtvertrag abzusichern?
    F muss einfach eine Transportversicherung abschließen. (oder nicht?)

    Danke für eure Hilfe;)
    Jasmin

    Einmal editiert, zuletzt von Jens (6. Januar 2008 um 19:40)

  • 1) a.
    Als Frachtführer hat F gemäß § 425 HGB für den am Frachtgut entstandenen Schaden einzustehen. Ein Exkulpation nach § 426 HGB kommt nicht in Betracht, weil der Frachtführer F nach § 428 HGB für das Verschulden des Fahrers einstehen muss.

    b.
    V hat allerdings dann gar keinen Schaden, wenn die Voraussetzungen des § 447 BGB vorliegen. Sodann bleibt nämlich der Zahlungsanspruch des V gegen E bestehen, der sonst nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB untergehen würde. (Stichworte: Gefahrenübergang/ Verwirklichung des Transportrisikos). Jedenfalls hätte er dann nach der Differenztheorie durch die Zerstörung der Maschine keine Vermögenseinbußen.

    Trotzdem führt § 421 Abs. 1 S. 2 a.E. HGB dazu, dass V den Anspruch weiterhin geltend machen kann.

    Der Anspruch des V kann dann auch nach § 285 BGB an E abgetreten werden. Ansonsten ist der E aber auch nach § 421 Abs. 1 S. 2, Halbs. 1 HGB anspruchsberechtigt. Im Ergebnis können V und E Schadensersatzansprüche geltend machen können.

    c.
    Der Frachtführer kann sich nach §§ 426 ff HGB von der Haftung befreien, wen er Befreiungsgründe gelten machen kann.

    Dabei unterscheidet man zwei Arten von Befreiungsgründen:
    - bevorrechtigte Befreiungsgründe (§427 HGB):
    Sind jene Tatbestände, die in § 427 Abs. 1 Nr. 1 – 6 HGB aufgezählt sind.
    Es handelt sich dabei ausnahmslos um Tatbestände, auf die der Frachtführer keinen Einfluss hat und für die er folglich auch nicht verantwortlich ist.
    - nicht bevorrechtigte Befreiungsgründe (§426 HGB):
    Sind solche Gründe, für die der Frachtführer den vollen Beweis für ihr Vorliegen zu erbringen hat. Er miss nachweisen, dass der Schaden auf Umständen beruht, die er nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
    „Unvermeidbar“ im Sinne con § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gleichzusetzen.

    [SIZE=3]Ein Leben ohne lernen, ist ein verschenktes Leben :besserwisser:[/SIZE]