Hallo.
Eine Frage an die KSt-Profis. Es geht um das Thema Ausgleichszahlungen §16 KstG bei einer Organschaft.
Mir ist klar, dass, egal ob die OG oder der OT die Ausgleichszahlung vornimmt, die Organgesellschaft (OG) 4/3 der Zahlung als Einkommen versteuern muss.
Was mit nicht so ganz klar ist, ist, wie die Ermittlung des Einkommens bei OG und OT zu erfolgen hat, wenn der Organträger (OT) die Ausgleichszahlung vorgenommen hat und auch als Aufwand gebucht hat.
Normalerweise sieht das Schema bei der OG ja so aus:
Zwischensumme (Einkommen)
+ Gewinnabführungsverpflichtung der Organgesellschaft
- Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers
+ Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter
+ 1/3 der Ausgleichszahlungen
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= Einkommen der Organgesellschaft
Rechne ich die Ausgleichszahlung also immer der Organgesellschaft zu - auch, wenn der OT diese vorgenommen und als Aufwand verbucht hat?
Was muss ich bei der Einkommensermittlung beim OT korrigieren, wenn dieser die Ausgleichszahlung vorgenommen hat? Nix?
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.