Einsendeaufgaben RelB 6

  • Hallo ihr Lieben,

    ich hänge gerade auch an der Aufgabe 4. Gibt es denn hierzu schon Hilfen?
    Ich weiss das die Antwort NEIN ist .. kann sie aber nicht begründen :o

    Wäre für Hilfe sehr dankbar!

  • Aufgabe 3)

    § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

    • 1.er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
    • 2.seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.


    (2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

    • Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.


    Durch die bewusste Einnahme von nicht lizenzierten Medikamenten, kann in diesem Fall, Frau Müller eine grob fahrlässiges Eigenverschulden eingeräumt werden. Dadurch hat sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.


    Aufgabe 4.)

    Die Antwort auf diese Frage ist ein zweischneidiges Schwert.
    Einerseits hat Herr Wendt vom logischen Verständnis her den Anspruch auf Gleichbehandlung.
    Allerdings steht hier die Vertragsfreiheit im Raum.
    Herr Wendt hätte besser verhandeln müssen. Sonst müssten alle Gehälter für die verschiedenen Tätigkeitsfelder gezahlt werden gleich sein, unabhängig von Betriebszugehörigkeit zum Beispiel.
    Allerdings könnte Herr Wendt kündigen wenn er die Erhöhung nicht bekommt.
    Allerdings rechtlich gesehen, besteht kein Anspruch auf die Erhöhung