Fall
Kunz hat beim Fotohändler Forst einen Fotoapparat gekauft. Als Kunz bereits den Kassenbon über 1360,- in Händen hielt, stellte er fest, dass er nur 1100,- bei sich hatte. Forst gab ihm daraufhin den Apparat mit gegen die Zusage, die restlichen 260,- sofort zu bringen. Inzwischen sind 14 Tage vergangen. Auch die dritte schriftliche Mahnung hat Kunz unbeantwortet gelassen.
Frage: Empfehlen Sie Forst gerichtlich gegen Kunz vorzugehen?
Antwort:
Klage gegen Kunz ist zu empfehlen...
Fotohändler Forst kann den vereinbarten Preis anhand des Kassenbons (Kopie auf Kassenrolle) nachweisen.
Würde Kunz sich im Recht fühlen, hätte er sich gegen die Mahnungen reagiert. Da er dies nicht getan hat, kommt das einem Schuldeingeständnis gleich.
Ob Kunz und Forst allein im Geschäft waren, ist nicht ersichtlich. Eventuelle Zeugen würden für eine Klage von Vorteil sein.
Klage gegen Kunz ist nicht zu empfehlen...
Da Forst nicht beweisen kann, dass er Kunz den Apparat übergeben hat, ausser es gibt Zeugen (was nicht ersichtlich ist in der Fallbeschreibung)
habe große Zweifel ... vielleicht kann jemand helfen.
Danke und Gruß von nikola
ILS ReWe 3 ... wer kann helfen?
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nikolar -
9. Dezember 2007 um 18:03 -
Erledigt
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Hallo Nikolar
ich kann dir helfen. Mache scheinbar das gleiche Fernstudium wie du und bin gott sei dank bei den letzten drei Heften.
Also auch wenn der Fotohändler Forst im Recht ist, ist von einer Klage abzusehen, weil nur eine mündliche Vereinbarung besteht und somit steht aussage gegen aussage.
Hoffe ich konnte Dir helfen und wünsche Dir noch viel Spaß beim studium
lieben Gruß Mucky