2-Wochen-Frist

  • Hallo,

    ich hätte eine (wohl recht einfache) Frage:

    In §108IIS2 (sowie 177IIS2) ist die Erwähnung der schwebenden Unwirksamkeit der WE innerhalb von 2 Wochen. Allerdings stehen diese 2 Wochen im Gesetzestext in Anlehnung an die Aufforderung an den Vertreter zur Erklärung in Satz 1 ("nach Empfang der Aufforderung"). Somit ist doch im Falle keiner Aufforderun unbestimmt, wie lange die gesetzlichen Vertreter genehmigen dürfen und die WE eigtl unendlich schwebend?

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