GrRE 1-Aufgabe4, Anspruch auf Übereignung

  • Hallo habe ien Frage zu obiger Einsendeaufgabe.

    Erstmal die Aufgabe:

    Zitat

    K ist an einem Grundstück von V interessiert. Nach Verhandlungen verpricht V dem K während eines Gespräches, ihm das Grundstück zu übereignen.
    Als K nach drei Tagen telefonisch nachfragt, erklärt V, dass er sich die Sache nochmals überlegt habe und er vom Verkauf des Grundstückes Abstand nehmen wolle.
    K ist der Auffassung, es sei ein wirksamer Vertrag geschlossen worden. Daher müsse V ihm das Grundstück übereignen.
    Prüfen und Begründen Sie: Hat K gegen V einen Anspruch auf Überreignung des Grundstücks?



    Meine Meinung dazu:
    Ein Vertrag kam zustande, da die Willenserklärungen übereinstimmten, das Angebot angenommen wurde. Dies wurde in einem persönlichen Gespräch geklärt.

    Andererseits ist für die Übereignung eines Grundstückes ein notarieller Vertrag notwendig und dies ist hier nicht gegeben. Aus diesem Grund gibt es keinen Anspruch auf Übereignung.

    Was ist nun richtig??

  • Hy Larryson,

    bei dem Heft bin ich jetzt auch...

    Ich fang mit der ESA jetzt an. Wahrscheinlich hast Du das Heft jetzt schon ewig hinter Dir oder?
    Warst Du schon bei so einem Grundstufenseminar???

    Herzliche Grüße
    Tina

  • Hey da bin ich auch gerade... ;)
    also ich würde sagen, dass du da auf jeden Fall die notarielle Beurkudung (§128) brauchst, denn nach §125 ist ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz forgeschriebenen Form nicht entspricht, nichtig.

    Grüße Triple-H

  • [FONT=Times New Roman, serif]Zu Aufgabe 4:[/FONT]

    [FONT=Times New Roman, serif]Hier liegt ein ähnlicher Fall wie in Aufgabe 3 vor.[/FONT]
    [FONT=Times New Roman, serif]Jedoch ist hier noch kein entgeltliches Mittel geflossen.[/FONT]
    [FONT=Times New Roman, serif]Wie bei Aufgagbe 3 schreibt auch hier der Gesetzgeber 2 Paragraphen vor.[/FONT]

    • [FONT=Times New Roman, serif]§126 Schriftform[/FONT]
    • [FONT=Times New Roman, serif]§873 Erwerb durch Einigung und Eintragung.[/FONT]


    [FONT=Times New Roman, serif]Bleibt die Frage ob schon im Vorfeld ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen die gegenseitig abgegeben und angenommen werden. Jedoch gibt uns hier der § 873 Abs. 2 die Lösung.[/FONT]
    … [FONT=Times New Roman, serif]§873 Abs.2: Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der berechtigte dem andren Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.[/FONT]
    [FONT=Times New Roman, serif]Somit hat „K“ keinen Anspruch auf die Übereignung des Grundstückes von „V“.[/FONT]
    [FONT=Times New Roman, serif][/FONT]

    Einmal editiert, zuletzt von Legion23 (22. August 2010 um 14:13)