Festsetzungsfrist bei Steuerbescheiden

  • Hallo an alle,

    ich habe folgende Frage, bei der ich nicht weiterkomme:

    1) A hat seinen ESt-Bescheid 1999 erhalten. Das Datum des Poststempels ist der 09.01.2001. Die Steuererklärung hatte A am 12.12.2000 abgegeben. – Wann tritt die sog. Festsetzungsverjährung ein?

    Als Rechtsbehelfsfrist (das war die erste Teilaufgabe) hatte ich die Zeit vom 13.01.2001 bis zum 12.02.2001, aber ich weiß nicht, wie das jetzt mit der Festsetzungsverjährung aussieht.
    Gemäß § 170 I AO beginnt die Festsetzungsfrist ja mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist und beträgt gemäß § 169 II Nr. 2 AO bei Steuern 4 Jahre. Um immer ganze Jahresfristen zu haben, wird außerdem das gesamte Kalenderjahr der Abgabe nicht eingerechnet, sondern höchstens insgesamt 3 Jahre. Hier ist der Steueranspruch 1999 entstanden, die Abgabe erfolgte im Jahr 2000.

    Müßte demzufolge die Festsetzungsfrist vom 01.01.2001 – 31.12.2004 laufen, obwohl die Rechtsbehelfsfrist erst vom 13.01.-12.02.2001 läuft?

    Bin für jede Hilfe dankbar.

    LG,
    Daniela

  • Hey Gast!
    Hast Du eine Frage, die Du gerne beantwortet haben möchtet? Klickt auf den folgenden Link und Du wirst die Antwort finden:

    Hier findest Du die Antworten

    Egal, ob es sich um eine Frage zu einem bestimmten Thema in eurem Studium oder um allgemeine Ratschläge handelt - wir haben die Antworten, die ihr sucht. Also zögert nicht und klickt auf den Link! Wir freuen uns darauf, euch zu helfen.

  • Hallo golondrina,

    deine Rechtsbehelfsfrist ist korrekt, ebenfalls wie die Festsetzungsfrist. Bei der Festsetzungsfrist spielt die Rechtsbehelfsfrist keine Rolle.

    Hier die ausführliche Lösung:

    Steuerbescheide dürfen gemäß §169 I S. 1 AO nur innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen bzw. geändert werden. Die Festsetzungsfrist für Steueransprüche beträgt 4 Jahre (§169 II Nr. 2 AO). Sie beginnt nach §170 I AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist. Die ESt-Schuld 1999 entsteht nach §36 I EStG mit Ablauf des Kalenderjahres 1999, so dass die vierjährige Frist vom 1.1.2000 - 31.12.2003 laufen würde. Da aber A die erforderliche Steuererklärung erst im Jahre 2000 abgegeben hat, läuft nach §170 II Nr. 1 AO die Frist vom 1.1.2001 bis 31.12.2004

    Hoffe ich konnte helfen!

    Lieben Gruß
    Yvonne