Hallo zusammen,
Diskutieren Sie, ob eine Europäische Zentralbank politisch unabhängig sein sollte!?!
Meine Lösung:
Unter politischer Unabhängigkeit versteht man die Freiheit der Zentralbank, ihre Politik eigenständig, ohne Einschränkungen und Einflussnahme durch externe politische Entscheidungsträger planen und handeln zu können. Es handelt sich um eine Unabhängigkeit für die im Vertrag verankerten Grundsätze der Währungspolitik und nicht um eine Unabhängigkeit von Vorgaben.
Die politische Unabhängigkeit steht auf folgenden drei Säulen:
· Formelle Unabhängigkeit von Weisungen
· Persönliche Unabhängigkeit geldpolitischer Entscheidungsträger
· Finanzielle Unabhängigkeit
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.
Außerdem verpflichten sich die Mitgliedstaaten diese Unabhängigkeitsklausel anzuerkennen und zu beachten. Zusammen mit der vertraglich vereinbarten Unabhängigkeit der nationalen Zentralbanken, welche die Mitgliedstaaten im nationalen Recht umzusetzen haben, als Voraussetzung für die Teilnahme am Europäischen System der Zentralbanken, werden der EU-Vertrag und die ESZB-Satzung allen Ansprüchen gemäß einer deutlichen und unmissverständlichen Verankerung der Weisungsunabhängigkeit gerecht. Jegliche Beeinflussung wird aus der Sicht der Weisungsempfänger, aber auch aus der Sicht der Weisungsgeber, gesetzlich und damit formell ausgeschlossen.
Rechtlich besitzt diese Klausel der Weisungsunabhängigkeit sogar Verfassungscharakter. Doch es bleibt abzuwarten, wie sich diese formalen Regelungen in der Praxis behaupten werden. Auch Entscheidungen der Deutschen Bundesbank, welche in ganz Europa eine der weisungs-unabhängigsten Zentralbanken ist, sind durch Unmutsäußerungen aus verschiedenen politischen Lagern und somit vor indirekter Einflussnahme nicht gefeit.
Vor allem in wirtschaftlich schwierigen Zeiten mit unangenehmen Maßnahmen der Notenbank wird sich zeigen, inwieweit die formalen Regelungen den Auseinandersetzungen zwischen parlamentarischer Kontrolle und Weisungsungsabhängigkeit der währungspolitischen Entscheidungsträger gewachsen sind.
Die persönliche Unabhängigkeit der Entscheidungsträger der Zentralbank ist ebenso wie die institutionelle von großer Bedeutung. Jeder einzelne Entscheidungsträger muss durch gesetzliche Bestimmungen vor Einflüssen von außen geschützt werden, damit dieser sich auf die für die Institution der EZB vorgegebenen Ziele konzentrieren kann, ohne dabei individuelle Nachteile befürchten zu müssen.
Hierbei sind die Bestimmungen zur Zusammenstellung von Fachpersonal der Führungsebene einer Zentralbank für die persönliche Unabhängigkeit sehr entscheidend.
Die geldpolitischen Entscheidungen der Europäischen Zentralbank werden im EZB-Rat getroffen. Die Anordnungen für seine Zusammensetzung sind ausgesprochen wichtig. Folgende Kriterien nennt das ESZB-Statut für die Rekrutierung der Entscheidungsträger der Europäischen Zentralbank:
[FONT="]o[/FONT]Fachwissen
[FONT="]o[/FONT]Europäische Staatsangehörigkeit
[FONT="]o[/FONT]Hauptamtliche Ausübung, Verbot von nicht genehmigten Nebentätigkeiten
[FONT="]o[/FONT]Amtszeit für acht Jahre
[FONT="]o[/FONT]Keine Wiederernennung
[FONT="]o[/FONT]Ernennung erfolgt über den Europäischen Rat, kein nationales Proporz-
denken
[FONT="]o[/FONT]Amtsenthebung nur durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich
[FONT="]o[/FONT]Beschäftigungsbedingungen, Gehälter sowie andere Leistungen werden
durch den EZB-Rat selbst bestimmt
Bei der Bestellung der Mitglieder der Beschlussorgane der EZB sind diverse Organe und Gremien der Gemeinschaft eingebunden. Letztendlich wird hier die Verantwortung von den Regierungen der Mitgliedstaaten getragen. Sie haben die Möglichkeit durch die Bestellung der nationalen Zentralbankpräsidenten Einfluss auf die Leitungsgremien der EZB zu nehmen. Die Amtszeit ist jedoch so lang, dass sich kurzfristige politische Stimmungsänderungen in einem Teilnehmerland nicht auswirken können. Am Anfang sind die Amtszeiten der Direktoriumsmitglieder verschieden lang, damit die frei werdenden Plätze nach und nach neu besetzt werden und nicht zu einem Zeitpunkt zu viele Mitglieder gleichzeitig ersetzt werden müssen.
Zu erwähnen sind bei diesen Berufungen die Regelungen der Ernennung auf europäischer Ebene und die Bestimmungen zur Amtsenthebung. Das Berufungsverfahren schließt einen nationalpolitischen Einfluss aus. Im Gegensatz zu den Ernennungsbestimmungen der Deutschen Bundesbank spielen bei der Bestellung des Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Mitgliedern des Direktoriums der Europäischen Zentralbank keine parteipolitischen Verhältnisse eine Rolle. Die Entscheidungen über die Besetzung der Ämter fällen die Staats- und Regierungschefs, wobei eine Einstimmigkeit erforderlich ist.
Der EZB-Rat kann über eine fachliche Bewertung der Bewerber von Fachspezialisten besser entscheiden und vornehmen, als die den Europäischen Rat vertretenden Politiker.
Das ESZB-Statut verbietet nicht ausdrücklich eine politische Herkunft der Bewerber, womit eine politische Kontrolle nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
Ein deutliches Zeichen für die persönliche Unabhängigkeit der Entscheidungs-träger sind die Regelungen der Amtsenthebung. Der endgültige Entschluss über die Abberufung wird von der Judikativen getroffen und nicht von einer politischen Institution. Folglich wird damit ausgeschlossen, dass politisch unangenehme Entscheidungsträger über den Weg der Amtsenthebung entfernt werden können.
Ein Risiko birgt das Verbot der Wiederernennung in Verbindung mit der kurzen Amtszeit. Es besteht die Gefahr der Anbiederung an die politische Führung zwecks späterer politischer Karrieren in den jeweiligen Heimatländern. Eine weitere Schwachstelle besteht in den Bestimmungen zur Ernennung der nationalen Notenbankpräsidenten, da an sie lediglich Mindestanforderungen gestellt werden. Außer der Regelung, dass die Amtszeit mindestens fünf Jahre betragen muss und gegen eine Amtsenthebung von der betroffenen Person oder dem EZB-Rat Klage am EuGH eingereicht werden kann, enthalten weder das ESZB-Statut noch der EG- oder EU-Vertrag weitergehende Ausführungen.
Schließlich muss das ESZB auch finanziell unabhängig sein. Die EZB verfügt als Rechtspersönlichkeit und Einrichtung der Gemeinschaft über einen eigenen Haushalt, einen eigenen Etat und eine eigene Rechnungslegung. Der geldpolitische Haushaltsfreiraum wird auch nicht von der Abführung und der Ausschüttung anteiliger Gewinnquoten an die nationalen Zentralbanken und deren Abführungspflicht an die Haushalte berührt.
Die Vorschriften der ESZB-Satzung zur finanziellen Ausstattung der Europäischen Zentralbank gewährleisten eine vollständige Unabhängigkeit. Das ESZB muss über ausreichende Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb des Systems verfügen.
Das Gesamtkapital der EZB beträgt 5 Milliarden Euro und setzt sich zusammen aus Leistungen der Mitgliedstaaten, die an der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligt werden. Über den genauen Schlüssel der Einzahlungen entscheidet der EZB-Rat. Eine Aufschlüsselung nach Bevölkerung und Bruttoinlandsprodukt eines jeden Mitgliedstaates ist vorgesehen. Die nationalen Zentralbanken sind alleinige Zeichner und Inhaber des Kapitals der EZB.
Die Rechnungsprüfung der EZB erfolgt durch unabhängige externe Rechnungsprüfer, welche vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt werden.
Gibt es hierzu noch etwas zu ergänzen?
Eigentlich ist dies keine Diskussion, daher weiß ich nicht genau wie ich das schreiben soll.
Viele Grüße
Denny