Buchhaltung

  • Geschäftsvorfall:
    Ein Abnehmer, gegen den die GmbH X noch offene Forderungen von 60t EUR hat, wird in den ersten Monaten des Geschäfsjahres insolvent. Angesichts der knappen Sicherheiten muss damit gerechnet werden, dass diese Forderung nur noch zu 25% realisiert werden kann.

    Buchungssatz:

    so. betr. Aufwendungen 45t EUR an Rückstellungen 45t EUR

    dann Geschäftsvorfall:
    Kurz vor Ende des Geschäftsjahres erhält die GmbH X auf Ihre Forderungen von dem Insolvenzverwalter eine - unerwartete - abschließende Zahlung von 27t EUR.

    Buchungssätze:

    Bank 27t EUR an Forderungen aus L. u. L 27t EUR

    Rückstellungen 45tEUR an Forderungen aus L.u.L 33t EUR//
    an sonst. betr. Ertrag 12t EUR

    Ist das so richtig??:confused:
    Bitte um eure Hilfe - Danke.

  • Wieso Rückstellung?

    Der Kunde hat Insolvenz angemeldet. D.h. die Forderung ist somit zweifelhaft geworden. Sie ist also einer Einzelwerberichtigung zu unterziehen und auf Zweifelhafte Forderungen umzubuchen.

    Eine Rückstellung kannst du hier mMn nicht bilden!

    Im übrigen, es reicht wenn du ein Thema 1x postest!!!

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  • Ein Abnehmer, gegen den die GmbH X noch offene Forderungen von 60t EUR hat, wird in den ersten Monaten des Geschäfsjahres insolvent. Angesichts der knappen Sicherheiten muss damit gerechnet werden, dass diese Forderung nur noch zu 25% realisiert werden kann.

    Sachverhalt bis hier

    Also erst einmal muss die komplette Forderung umgebucht werden

    Zweifelhafte Forderungen AN Forderungen

    Begründung: Einwandfreie Forderungen sind von uneinbringlichen bzw. zweifelhaften Forderungen in der Bilanz zu trennen.

    Nun muss die voraussichtlich dauernde Wertminderung sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz aufgrund der Maßgeblichkeit (da dauerhaft keine Durchbrechnung der Maßgeblichkeit), in diesem Fall 75%, einzelwertberichtigt werden, gemäß HGB gilt für das Umlaufvermögen, also auch für die Forderungen, der Grundsatz der Einzelbewertung.

    Abschreibung auf Forderungen AN zweifelhafte Forderungen

    In der Realität ist BEI der Eröffnung des Insolvenzverfahren (nicht, wenn es eröffnet werden SOLL) gem. Abschnitt 223 UStR auch die Umsatzsteuer KOMPLETT zu korrigieren.

    Umsatzsteuer (VOLLE Höhe) AN zweifelhafte Forderungen

    Bei Eingang der Zahlung muss die Umsatzsteuer wieder entsprechend nachgebucht werden, also z.B.

    Bank AN zweifelhafte Forderungen
    Bank AN USt frühere Jahre
    Bank AN Erträge aus abgeschrieben Forderungen (soweit mehr eingeht als damals erwartet).

    Alles klar soweit? Gruß aus Bremen