HGB: Mängel etc.

  • Wäre schön, wenn mir jemand bei folgendem Fall behilflich sein könnte.
    Ich steh z.Zt. irgendwie aufm Schlauch.

    Der Händler K erhält vom Großhändler V eine Kiste mit 500 Dosen Tomatenmark. Als er einen Monat später die Kiste öffnet, stellt er fest, dass die Konservenbüchsen aufgebläht sind, da das Tomatenmark verdorben ist, was bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Fall war. K verlangt nun, dass ihm mangelfreie Ware geliefert wird. Mit Recht?
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    "Gewalt ist die letzte Zuflucht der Unfähigen."

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  • Hallo,
    also meine antwort lautet:
    es handelt sich um ein 2-seitiges Handelsgeschäft, somit ist die ware nach Ablieferung unverzüglich drch den Käufer zu untersuchen laut § 377 Abs. 1 HGB; K hat dies nicht getan, später stellt sich heraus, dass die Konserven schon zum Zeitpunkt der Lieferung verdorben waren -> K hätte Stichproben machen müssen, um festzustellen, ob diese irgendwlche mängel aufweisen --> dies hat K nicht getan, deshalb gilt Ware als genehmigt laut § 377 abs. 2 HGB ; damit K einen Anspruch auf Erfüllung hat, müsste er nachweisen, dass V ihn den Mangel arglistig verschwiegen hat -> ist aber nicht davon auszugehen --> deshalb § 377 anwendung

  • jap...so hätte ich das auch beantwortet.... da hat K wohl pech gehabt... den gleichen Fall hatten wir auch, aber mit Erdbeeren ;)

    Viele Grüße
    Nadia