Hallo
bräuchte ein bisschen hilfe,bei dem Lernheft REK01 aufgabe 2!
Habe den rest schön gelöst aber bei dieser aufgabe komme ich nicht wirklich weiter.
Adolf 17 Jahre,sohn reicher eltern,beschließt zu hause auszuziehen,sich eine arbeit zu suchen,am arbeitsort einen eigenen Wohnsitz zu begründen,d.h. eine kleine, aber eigene wohnung zu mieten und zu möblieren,auf raten versteht sich.
a.) Inwiewiet findet dieser entschluss eine rechtliche Stütze?
b.) Wie wäre die rechtslage,wenn die eltern mit der arbeitsaufnahme an einem anderen,entfernten ort einverstanden gewesen wären?
Also da ja adolf noch minderjährig ist daher beschränkt geschäftsfähig ist,denke ich nicht das er einen Vertrag unterschreiben darf.weder arbeit noch Mietvertrag.oder?aber was is dann mit der rechtlichen stütze,bekommt er eine?
Gruss
Rek 01
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Kathy1234 -
20. Oktober 2007 um 15:03 -
Erledigt
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Hallo Kathy vieleicht Hilft dir das weiter
a) Inwieweit findet dieser Entschluss eine rechtliche Stütze?
Ø Adolf ist durch seine 17 Jahre nur beschränkt geschäftsfähig. Beschränkt geschäftsfähig ist man in dem alter zwischen 7-18 Jahre. Durch diese noch nicht Volljährigkeit müssen die Eltern dem Vorhaben des Sohnes zustimmen (§ 106 BGB).
b) Wie wäre die Rechtslage, wenn die Eltern mit der Arbeitsaufnahme an einem anderen, entfernt liegenden Ort einverstanden gewesen wären?
Ø Mit der Zustimmung zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses ist Adolf unbeschränkt geschäftsfähig (§ 113 BGB). Er kann sich durch diese Zustimmung auch die Möbel kaufen und die benötigte Wohnung mieten. Es würden auch noch die Paragraphen § 611, § 535, § 111, § 1601-1615 des BGB in frage kommen.viel spaß noch beim weiter machen und viel glück
gruß jessi;)