Hallo,
ich mache den Finanzberater bei der ILS (entsprich u.a. Inhalt SGD.....).
Wer mag sich mit mir hier über das Heft Steuer diskutieren, Fragen stellen, oder beantworten..????
Da hab ich doch mit der AO so meine Problemchen, z.B. mit dem Absatz:"Wenn die Finanzbehörde dem Einspruch abhilft, ist keine Einspuchsentscheidung notwendig......" (K2.1.3)Was soll ich damit, was bedeutet das?
Liebe Grüsse
Andrea
FinaSteuerHeft
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anzo0608 -
19. Oktober 2007 um 11:35 -
Erledigt
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So ich hab di Frage auch an den Fachbereich wie folg gestellt und bekamm folgende Antwort: Wir verstehen diesen Absatz nicht. Habe schon alle gefragt, die auf Semi1 waren.
Zum einen was heisst abhilfe schaffen? Bezieht sich das dann nur auf Verböserung? Geht es um AO §172Abs1Nr.2a? Dazu las ich woanders, wird der Sache nach entsprochen, bedeutet das, dass die Finanzbehörde dem Einspruch des Steuerpflichtigen abhilft, ohne dass es einer Einspruchsentscheidung bedarf.? Doch dass verstanden wir genausowenig. Aus dem davorgeschriebenen zum Verfahren lässt sich auch kein direkter Kontex schliessen. Und wenn ich das aus dem anderen Buch dazunehme, dann Frag ich mich wenn da im Einspruch der Sache nach etwas als bemängelt zugegeben wird, sollte doch gerade eine Entscheidung ausgestellt werden müssen. Irgendwie herrscht jetzt Verwirrung.
Liebe Grüsse
Andrea xxxAntwort: Sehr geehrte Frau xxxx
Diese Woche bin ich noch im Urlaub in xxxx und habe das Studienheft nicht mit. Ich weis nicht genau, was auf dieser Zeit steht.
Abhilfe schaffen bedeutet, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen entsprochen wird.
Was sie ueber 172 AO schreiben ist korrekt.
Ab Montag - heute in einer Woche - bin ich wieder in Hamburg. Schreiben Sie bitte dann noch einmal.
Mit freundlichen Gruessen
xxxxx
PS. Mal sehen, was ich in einer Woche für eine Antwort krieg, wenn er das Buch hat.
Aber was haltet ihr von so einer Antwort, ich bin der Meinung, das muss ein Fachdozent(in) doch auch so beantworten können, z. B. betrifft das nur die Verböserung....