Hallo,
ich studiere Medienbetriebswirtschaft und habe ein Problem bei einer meiner Aufgaben in Heft BIL01.
Uschi Maruska ist Inhaberin einer Drogerie in Berlin. Die Firma ist im Handelsregister eingtragen. In der Arbrechnungsperiode betrugen
- die Umsätze 340.000 EUR
- der Gewinn 40.000 EUR
ist Frau Maruska nach Handelsrecht und/oder Steuerrecht buchungspflichtig? Begründen Sie jeweils Ihre Antwort unter Angabe der einschlägigen Paragrafen.
Meiner Meinung nach ist sie immer nach Steuerrecht buchungspflichtig. Nach Handelsrecht ist sie laut meiner Information erst ab einer gewissen Grenze verpflichtet.
wie hoch ist die Grenze und wie sind die Paragrafen dazu.
Kann mir jemand dazu etwas sagen, denn ich hab im HGB leider nichts gefunden.
Es wäre nett, wenn mir jemand einen Ansatz dazu geben könnte.
Ich danke euch
Handels/Steuerrecht
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grandness -
10. Juli 2007 um 15:00 -
Erledigt
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ab 40 000 soweit ich weiss - aber § muss Du googeln
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Hallo,
ich habe die §§ 238 und 1 HGB und §§ 140 und 141 AO erwähnt.
Überall waren Haken dran. War wohl alles richtig.
Hoffe, dass dir das etwas helfen konnte.
Schizo -
Hi,
wenn die Unternehmerin ins HR eingetragen ist besteht gem. §§ 238 HGB i.V.m. § 140 AO Buchführungspflicht!! Kaufleute i.S.d. HGB sind IMMER nach HGB und AO zur Buchfühung verpflichtet!!Wäre sie nicht eingetragen, müsste man Prüfen ob die Grenzen des § 141 AO überschritten werden. Das allein begründet immernoch keine BF-Pflicht im Steuerrecht. Erst wenn das Finanzamt dazu auffordert, ist man nach AO buchführungspflichtig.
JC