Immateriellen Vermögensgegenstand ansetzen

  • Hallo,

    ich bearbeite grade eine Fallstudie zur Bilanzierung und hab da einige Probleme. Vielleicht könnt ihr mir ja helfen

    "Die Fertigungsanlage entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, sie muss in 2007 entweder durch eine selbsterstellte (im Folgenden auch Rationalisierung genannt) oder durch eine neu gekaufte Anlage ersetzt werden.

    Die Rationalisierung setzt sich aus zwei getrennten Schritten zusammen, die aus rechtlicher Sicht keine Einheit bilden: Zum einen muss die Anlage technisch überholt und deutlich
    erweitert werden. Die hierfür notwendigen Material- und Lohnkosten belaufen sich auf 750.000 €. Zum anderen muss die Software der Anlage komplett neu programmiert werden. Hierfür sind noch einmal Lohnkosten in Höhe von 500.000 € anzusetzen"

    Ich habe also eine Aktivierte Eigenleistung. Aber welchen Wert setze ich in meiner Planbilanz und GuV an?
    Die Software ist doch ein immaterieller Vermögensgegenstand und hat Bilanzierungsverbot.
    Auf der anderen Seite gehört sie aber wohl zur Maschine und somit zu den Herstellkosten.

    Was meint ihr?

  • Hey Gast!
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  • Hallo krider,

    kann es sein, dass Du da was durcheinander bringst? Meines wissens nach besteht das Aktivierungsverbot lediglich für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände, im Gegensatz dazu besteht doch für entgeltlich erworbene immaterielle Gegenstände eine Aktivierungspflicht!?! ... Denn Du musst ja beim Kauf des immateriellen Vermögensgegenstandes Geld zahlen. Damit verringert sich ja auch Dein Bankguthaben. Das musst Du ja irgendwie verbuchen, und kannst es nicht plötzlich aus Deiner Bilanz "verschwinden" lassen! ... Das geht doch nicht!!! ;)

    Allerdings bin ich diesbezüglich nicht ganz auf dem aktuellsten Stand.

    MfG
    El SHEF-fe

  • Hi Silvio,

    du hast vollkommen Recht, aber die Software wird selbst erstellt in diesem Fall. Deswegen frag ich ja ob man die dann zu den Herstellungskosten zählen kann.

    Gruß krider

  • Hallo Krider,

    wie es aussieht, kann ich dir an dieser Stelle leider auch nicht weiterhelfen.
    Ich hab einige Seiten gefunden, wo diesbezüglich einige Aussagen (leider jedoch nur allgemeiner Art) getroffen werden:

    [INDENT]Nach deutschem Recht (§ 248 HGB) besteht ein Aktivierungsverbot für immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens. Eine Aktivierung im Umlaufvermögen ist im Rahmen der Herstellungskosten denkbar, beispielsweise für auftragsgebundene Entwicklungsarbeiten oder Kosten zur Optimierung eines bestehenden Produktes (Vgl. Hayn/Waldersee (2002), S. 91).
    Quelle: hier

    Das HGB enthält für ausgewählte immaterielle Vermögensgegenstände, wie z. B. den Firmenwert oder die Kosten der Gründung und Eigenkapitalbeschaffung spezifische Regelungen. Wichtige Themenbereiche, wie z. B. die Bilanzierung und Bewertung von Software, sind aber explizit im HGB nicht geregelt. Hier wird häufig auf die steuerlichen Bestimmungen (BFH-Urteile) zurückgegriffen.
    Quelle: hier[/INDENT]

    Tut mir echt leid, dass ich dir nicht weiterhelfen kann. Aber vielleicht findet sich ja der ein oder andere Steuerexperte hier im Forum. (Kleiner Tipp nebenbei: Such oder poste doch noch mal im Bereich: Steuerlehre )

    Grüße
    Silvio