Sozialleistungen bei Krankheit

  • Hallöchen,

    bei der nachfolgenden Aufgabe habe ich irgendwie ein Brett vorm Kopf, vielleicht kann mir jemand von euch helfen, der zufällig die Aufgabe bereits bearbeitet hat.

    [FONT=&quot][/FONT][FONT=&quot][/FONT] Ein seit Jahren krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer erleidet am 17.04. erstmalig einen Herzinfarkt und ist seit diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig krank. Es besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für die Zeit vom 18.04. bis 29.05.


    a) Benennen Sie die Sozialleistung, auf die ein Anspruch besteht


    b) Für welche Zeit besteht dieser Anspruch?

    [FONT=&quot]c) Geben Sie an, wie hoch der Anspruch auf die Sozialleistung grundsätzlich ist.[/FONT]


    Ich bin mir nicht ganz sicher was die hier wissen wollen. In der Aufgabenstellung steht ja was von Entgeltfortzahlung. Sind die Fragen jetzt darauf bezogen oder geht es um die Zeit nach der Entgeltfortzahlung und die wollen wissen wer danach. Der Zeitraum der bei b) gefragt wird, steht doch schon in der Aufgabenstellung, deshalb bin ich mir hier etwas unsicher.

    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

    mfg
    Sabine

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  • Ob es richtig ist, weiss ich zwar nicht, aber ich würde wie folgt antworten:

    a) Entgeltfortzahlung (auch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall genannt)
    b) 6 Wochen (gesetzlich geregelt)
    c) 100% (für diese 6 Wochen)

    ...ohne Gewähr :D

    /edit

    Sind die Fragen jetzt darauf bezogen oder geht es um die Zeit nach der Entgeltfortzahlung und die wollen wissen wer danach.


    Ich denke, dass es hier nur um die Entgeltfortzahlung geht.

  • a) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung (auch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall genannt) bis zur Dauer von 6 Wochen ( § 3 Entgelttorfzahlungsgesetz)
    Und er hat Anspruch auf medizinische Versorgung.

    b) bis zur Dauer von 6 Wochen ( § 3 Entgelttorfzahlungsgesetz)

    c) 100% für die Dauer von 6 Wochen, danach wird Krankengeld gezahlt. Das Krankengeld beträgt 70% des wegen Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgeltes; es darf jedoch 90 % des Nettoeinkommens nicht übersteigen.