Lohnzahlung bei einem Streik

  • Hallo,

    ich hänge gerade an folgender Aufgabe:

    [FONT=&quot][/FONT][FONT=&quot]Die Autofabrik A muss ihre Produktion einstellen, weil die im selben Tarifgebiet liegende Firma E, die Autoscheinwerfer herstellt, von einem Schwerpunktstreik betroffen ist und deshalb an A nicht mehr liefern kann. Können die arbeitswilligen Arbeitnehmer B und C im Betrieb der Autofabrik A mit Erfolg Lohnzahlung verlangen?

    Es wäre sehr net wenn mir jemand helfen könnte.

    mfg
    Sabine
    [/FONT]

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  • Hallo,

    Ein Arbeitnehmer, der vor Beginn eines Arbeitskampfes für einen festliegenden Zeitraum von seiner Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts befreit war, verliert seinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht allein dadurch, daß während dieser Zeit der Betrieb bestreikt wird. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer sich am Streik beteiligt hätte, wenn er für diese Zeit nicht von seiner Arbeitspflicht befreit gewesen wäre, solange er nicht seine Teilnahme am Streik trotz der Arbeitsbefreiung erklärt oder sich tatsächlich am Streikgeschehen beteiligt.

    Zutreffend gehen die Parteien und das Landesarbeitsgericht davon aus, daß ein Arbeitnehmer, der sich an einem Streik beteiligt, für die Zeit seiner Streikbeteiligung keinen Anspruch auf Lohn hat.
    Das bedarf keiner weiteren Begründung.

    a) Ob ein Arbeitnehmer sich an einem Streik beteiligt, ist dann leicht festzustellen, wenn der Arbeitnehmer statt zu arbeiten streikt, d. h. sich an einem Streik beteiligt. Nicht so eindeutig ist diese Feststellung dann, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit eines Streiks aus anderen Gründen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, aus dem Nichterbringen der Arbeitsleistung daher nicht zwingend der Schluß gezogen werden kann, der Arbeitnehmer beteilige sich am Streik. Es sind dies die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer z. B. während eines Streiks arbeitsunfähig krank ist, sich im Urlaub befindet, aufgrund von Beschäftigungsverboten, etwa nach dem Mutterschutzgesetz, nicht zu arbeiten braucht, oder in denen die Arbeit infolge Kurzarbeit oder aus anderen Gründen ohnehin ausfällt. Allen diesen Fällen ist die vorliegende Fallgestaltung insoweit vergleichbar, als der Arbeitnehmer wegen der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG von seiner Arbeitspflicht befreit ist.

    b) Die Frage, inwieweit ein Arbeitnehmer Lohnfortzahlung auch ohne Arbeitsleistung während eines Arbeitskampfes verlangen kann, hat der Senat zuletzt für die Fälle entschieden, in denen der Arbeitgeber die Arbeitnehmer ausgesperrt hat. ... Allen diesen Entscheidungen liegt der Gedanke zugrunde, daß mit der Aussperrung der Arbeitgeber nicht nur die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer, sondern auch seine Lohnzahlungspflicht suspendiert, und zwar auch soweit diese in der Verpflichtung besteht, Lohnersatzleistungen für Zeiten ohne Arbeit zu erbringen.

    Hinsichtlich eines Urlaubs hat der Senat hingegen ausgesprochen, daß ein bewilligter Urlaub durch eine Aussperrung nicht berührt wird, für die Zeit des Urlaubs daher Urlaubsentgelt zu zahlen ist, auch wenn der Urlaub ganz oder teilweise in eine Zeit fällt, in der die Arbeitnehmer des Betriebes ausgesperrt sind (Urteil vom 31. Mai 1988, BAGE 58, 310 = AP Nr. 58 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

    Viele Grüße
    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

  • Hallo,

    ich hab da mal noch ne Frage. Deine Antwort bezieht sich ja auf Arbeitnehmer, die direkt am Streik beteiligt sind. In meine Aufgabe geht es aber um Arbeitnehmer, die indirekt betroffen sind und zwar weil die Mitarbeiter der Zulieferfirma streiken und es deshalb zum Produktionsstillstand kommt.

    Gilt diese Regelung dann dort auch? Leider konnte ich darüber nicht finden (weder im Studienheft noch im Internet).

    mfg
    Sabine

  • Nein. Arbeitnehmer eines indirekt vom Streit betroffenen Betriebes können selbstverständlich von ihrem Arbeitgeber Lohnfortzahlung verlangen. Die Beschaffung der erforderlichen Arbeitsmittel ist das Betriebsrisiko des Unternehmens bzw. Chefs. Arbeitsrechtlich hat dieser jedoch die Möglichkeit, nunmehr bereits angesammelte Überstunden abfeiern zu lassen (je nach arbeitsvertraglicher Regelunge oder Regelung in der Betriebsvereinbarung bzw. evtl. sogar Tarifvertrag).