Ein Einzelunternehmen betreibt eine chemische Reinigung in gemieteten Räumen. Zur vorbeugenden Vermeidung von Ärger mit den Nachbarbetrieben bittet der Vermieter den Einzelunternehmer um Einbau zusätzlicher Filteranlagen und bietet dazu eine Kostenbeteiligung ohne Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 10.000 € an. Am 2. Juli 2005 wurde die Anlage geliefert und eingebaut. Die Kosten für die Lieferung stellten sich auf 45.000 €, die Einbaukosten auf 5.000 €. Die Nutzungsdauer der Filteranlage ist mit 8 Jahren anzusetzen.
Die einzelnen Posten wurden buchhalterisch wie folgt behandelt:
Umbaukosten (Soll) 45.000 €
sonstiger betrieblicher Aufwand (Soll) 5.000 €
sonstige betriebliche Erträge für die
Überweisung des Vermieters (Haben) 10.000 €
Diese Buchungen standen auf den Geldkonten entsprechende Gegenbuchungen gegenüber.
Der niedrigstmögliche Bilanzansatz der Filteranlage zum 31.12.05 ist zu berechnen (Handelsbilanz= Steuerbilanz)
Welche Korrekturbuchungen sind erforderlich?
Mein Lösungsansatz:
- Filteranlage ist Betriebsvorrichtung, also selbständiges Wirtschaftsgut
- Filteranlage ist ein bewegliches Wirtschaftsgut das Anlagevermögens und kann degressiv abgeschrieben werden.
- die Kostenbeteiligung des Vermieters ist ein Zuschuss
- Unternehmer hat den Zuschuss als Betriebseinnahme gebucht und diese hat somit keine Auswirkung auf die Anschaffungskosten der Filteranlage
Filteranlage
Kosten für die Lieferung 45.000
+Einbaukosten 5.000
=Anschaffungskosten insges. 50.000
-Zuschuss 10.000
-Afa (12,5%, davon 1 Monat) 417
Bilanzansatz zum 31.12.05 39.583
Was meint ihr? Ich weiß jetzt allerdings nicht so richtig wie ich die Korrekturbuchungen machen soll.
mfg
Konstanze