Hallo,
ich habe folgende Aufgabenstellung und bin mir nicht sicher, ob mein Lösungsweg richtig ist.
Witwe Amalie Kunz will wissen, ob sie für das Kalenderjahr 2003 noch nachträglich (der Steuerbescheid 2003 datiert vom 22.10.2004) folgende Ausgaben geltend machen kann:
a)
Aufwendungen für eine Lebensversicherung in Höhe von 5.000,-- EUR (die Vorsorgehöchstbeträge sind bisher noch nicht ausgeschöpft)
b)
eine grössere Reparaturrechnung über 8.244,-- EUR betreffend ihr vermietetes Zweifamilienhaus
c)
Ausserdem möchte sie noch einen Spekulationsgewinn aus der Veräusserung von Wertpapieren in Höhe von 2.800,-- EUR versteuern. Sie habe aus Versehen diesen Betrag nicht sofort erklärt.
Also meine Lösungswege sehen wie folgt aus:
a)
Die Aufwendung von EUR 5.000,-- stellt eine neue Tatsache dar. Daher könnte man sich auf § 173 Abs. 2 AO
stützen. jedoch greift dieser § hier nicht, da das nicht Angeben der Lebensversicherungskosten ein grobes
Verschulden ist. Wird ja eindeutig nach diesen Abzügen in der vorgedruckten Steuererklärung gefragt.
b)
Die Aufwendung von EUR 8.244,-- stellt eine neue Tatsache dar. Daher könnte man sich auch hier auf § 173 Abs. 2 AO stützen. Jedoch greift dieser § hier auch nicht, da das nicht Angeben der Reparaturkosten ein grobes Verschulden ist. Wird ja eindeutig nach diesen Abzügen in der vorgedruckten Steuererklärung gefragt.
c)
Zur Anwendung kommt § 173 Abs. 1 AO. Es sind neue Tatsachen/Beweismittel (Spekulationsgewinn aus der Veräusserung von Wertpapieren) bekannt geworden, welche zum Zeitpunkt der Erstellung des Steuerbescheids bestanden, jedoch dem Finanzamt nicht bekannt waren und die zu einer höheren Steuer führen. Somit ist der Steuerbescheid zu ändern.
Vielleicht kann mir ja jemand eine kleine Tipp geben, ob meine Überlegungen richtig sind?
Vielen Dank im Voraus.
LG
Migge