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Kalkulatorische Abschreibung

  • sz1506
  • 3. Mai 2007 um 11:48
  • Erledigt
  • sz1506
    Anfänger
    Beiträge
    5
    • 3. Mai 2007 um 11:48
    • #1

    Hallo zusammen,

    ich verzweifele gerade an folgender Aufgabe (wahrscheinlich ist es ganz einfach, aber ich denke wohl zu kompliziert).

    Anschaffungskosten einer Maschine = 240.000 €
    geschätzte Nutzungsdauer = 6 Jahre

    Am Ende des 6. Jahres wird festgestellt, dass die Nutzungsdauer falsch eingeschätzt wurde und die Maschine weitere vier Jahren genutzt werden kann.

    Frage 1: Welcher Abschreibungsbetrag wurde in der Kostenrechnung nach den ursprünglichen Werten angesetzt?

    Antwort: Hier irritiert mich der Begriff "Kostenrechnung". Normalerweise würde ich linear abschreiben, also 40.000 € jährlich (240.000 € : 6 Jahre). Aber das wäre ja dann die bilanzielle Abschreibung nach Handels- und Steuerrecht. Ist das in der KoRe dann anders?

    Frage 2: Begründen, ob die veränderten Daten in der Kostenrechnung bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten berücksichtigt werden sollen, obwohl die Maschine bereits vollständig abgeschrieben wurde. Falls ja, die geänderten kalkulatorischen Abschreibungswerte angeben.

    Antwort: Erstmal ja, die kalkulatorischen Kosten müssen berücksichtigt werden, auch wenn die Maschine bereits vollständig abgeschrieben ist. Leider ist hier jedoch kein Wiederbeschaffungswert angegeben, und den brauche ich doch für die kalk. Abschreibung. Oder? Ich schätze diesen einfach mal auf 300.000 €. Da bereits 240.000 € abgeschrieben wurden, verbleiben für die weiteren vier Jahre noch 60.000 €, also 15.000 € jährlich die ich in den letzten Jahren noch abschreiben kann/muss. Ist das so richtig? Oder müsste ich unter Null abschreiben, da die Maschine ja bereits vollständig abgeschrieben wurde. Wäre sehr froh, wenn mir hier jemand behilflich sein könnten, vielen Dank schonmal im voraus.
    Viele Grüße, Sandra

  • 💡
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  • Doerte
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    1.386
    • 3. Mai 2007 um 11:53
    • #2

    In der Kostenrechnung werden die Größen erfaßt, die wir vom Kunden im Verkaufspreis wieder reinholen wollen. Daher hat man ja nach 6 Jahren den ganzen Ursprungswert der Maschine wieder drinnen und bräuchte nichts mehr abschreiben, natürlich wäre es sinnvoller vom Wiederbeschaffungswert auszugehen, so dass man nach den 10 Jahren Nutzung den höheren Betrag für die neue Maschine beisammen hat, aber das ist natürlich keine gesetzl. Pflicht so vorzugehen.
    Gruß Dörte

    :hae:

  • sz1506
    Anfänger
    Beiträge
    5
    • 3. Mai 2007 um 16:46
    • #3

    Hallo Dörte, vielen Dank für deine Antwort, das macht es für mich aber leider auch nicht 100%ig verständlich. Heißt das, ich gehe einfach vom Anschaffungswert aus und schreibe diesen über sechs Jahre ab. Wenn ich dann am Ende des sechsen Jahres feststelle, dass ich die Maschine noch weitere vier Jahre nutzen kann, müsste ich ja dann eigentlich eine Zuschreibung vornehmen. Oder? Wenn ich also z.B. 240.000 € Anschaffungskosten für eine Maschine habe, schreibe ich die Maschine zunächst mit 40.000 € jährlich über sechs Jahren ab. Am Ende des 6. Jahres nehme ich dann die Korrektur (in diesem Fall Zuschreibung) vor. Denn eigentlich habe ich ja nun eine Nutzungsdauer von 10 Jahren und hätte jedes Jahr nur 24.000 € abschreiben dürfen. Differenz zu 40.000 € = 16.000 € x 6 Jahre = 96.000 € die ich insgesamt zu viel abgeschrieben habe. Über diese 96.000 € mache ich eine Zuschreibung und schreibe diesen Betrag mit 24.000 € jährlich über vier Jahre ab (dann ist am Ende des 10. Jahres die Maschine komplett abgeschrieben). Kann das so richtig sein?

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