Hallo an alle.
Ich bin neu hier und muss noch mein Profil bearbeiten. :victory:
So folgender Fall mit dem ich mich gerade beschäftige.
Es gibt ja den sogenannten Handkauf.
-> Dort fallen Erfüllungsgeschäft und Verpflichtungsgeschäft zusammen.
Ware ordnungsgemäß Übergeben , Eigentum verschaffen etc.
EO ist der Ort an dem der Schuldner die Leistung zu erbringen hat.
So nun gibt es aber bei der Kaufvertragsstörungen auch den Begriff Verbrauchsgüterkauf.
hier liegt ein Kauf zwischen Verbraucher und Unternehmer vor.
Der EO ist der Ort des Käufers bei Versendung.
So wenn nun ein Verbraucher in ein Geschäft geht und dort etwas kauft, dann geht hier bei Übergabe der Ware die Gefahr auf den Käufer über.
Liegt hier zusätzlich noch ein Verbrauchsgüterkauf vor? Beweislastumkehr inenrhalb 6 Monate.
Beispiel: X kauft bei Y (Unternehmer) einen Fernseher vor Ort. -> Handkauf.
So Ware ist in äußerlich in Ordnung, packt die Ware zuhause aus und endeckt einen offenen Mangel.
Diesen kann er nun innerhalb 2 Jahre reklamieren, aber innerhalb einer 6 monatigen Frist gibt es die Beweislastumkehr.
Oder ein Fernkauf kann auch ein Verbrauchsgüterkauf sein ist das richtig?
Bsp.: X kauft bei Y (Unternehmer) einen Fernseher. Dieser muss zugesendet werden. Fernkauf -> ist der Ort des Verkäufers nicht der Erfüllungsort. Die Gefahr geht mit der Übergabe auf den Verkäufer über.
So nun ist die Ware wieder in Ordnung äußerlich. X nimmt Ware an und entdeckt einen Mangel. -> erneut Verbrauchsgüterkauf.
Oder ist der Platzkauf, Handkauf, Fernkauf nur bei Unternehmer Unternehmer und Privatperson , Privatperson anzuwenden?
Gruß Markus