Rechtslage

  • Hallo komme einfach nicht mehr weiter kann mir irgend einer bitte Helfen!

    Fritz bekam zu seinem 17. Geburtstag einige Münzen im Wert von 250 € geschenkt. Diese verkäuft er an Eugen (Eugen ist volljährig) der damit siene Sammlung vervollständigen kann und deshalb 400€ dafür bezahlt. Mit dem Geld käuft sich Fritz eine Stereoanlage, womit er seinem Vater auf die Nerven geht. Dieser verlangt die Rückgängigmachung aller Geschäfte. Es stellt sich jedoch heraus, dass Eugen seine Sammlung schon zu einem günstigen Preis an einen Händler verkauft hat.

    Prüfen Sie die Rechtslage:
    a) welche Verträge wurden abgeschlossen (Begründung anhand des Gesetzes!)?
    b) Sind alle Techtsgeschäfte gültig?
    c) Wie liegen die Eigentumsverhältnisse?


    Danke schon einmal im vorraus!

  • Hey Gast!
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  • Hi!

    Hier mal ein paar Ansätze:

    Das Geschenk für Fritz geht in Ordnung. Bei dem Verkauf ist Vorsicht geboten, da Fritz noch keine Verträge abschließen darf und durch den Verkauf nicht nur rechtlich bevorteiligt wird, sondern auch eine Gegenleistung erbringen muss.

    Dieser Vertrag ist also schwebend unwirksam, bis ein Erziehungsberechtigter von Fritz zustimmt. Wenn das der Fall ist, so ist das Geschäft in Ordnung, denn Eugen darf die Münzen eigenhändig kaufen, da er volljährig ist.

    Der Kauf der Stereoanlage von Fritz bedarf der Erlaubnis seiner Eltern. Ist diese nicht da, so ist der Vertrag unwirksam. Zudem ist dann noch zu prüfen, ob der Vertrag zwischen Eugen und Fritz rechtsiwrksam war (d.h. Einwillung von Fritz` Vater/Mutter?).

    Wenn nicht, muss Eugen Schadensersatz zahlen.


    Sooooo, meine Rechtskenntnisse sind schon wieder halb verflogen, aber so in etwa dürfte es der Fall sein.

    Gruß, Dustin

  • Zitat

    Original von Dotze
    Der Kauf der Stereoanlage von Fritz bedarf der Erlaubnis seiner Eltern. Ist diese nicht da, so ist der Vertrag unwirksam. Zudem ist dann noch zu prüfen, ob der Vertrag zwischen Eugen und Fritz rechtsiwrksam war (d.h. Einwillung von Fritz` Vater/Mutter?).

    Kommt ganz auf den Preis der Anlage an, denn der Taschengeldparagraph erlaubt es ja, dass Fritz Verträge bis zur Höhe von EUR 130 ohne Zustimmung seiner Eltern abschließt.

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