Veräußerung von Wertpapieren §23 EStG

  • Hallo an alle

    Für mich ist nicht so richtig klar ob nun Veräußerungsgewinne aus Spekulationsgeschäften gem. § 23 EStG dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Also natürlich finde ich im Internet viele Aussagen dass es so ist. Allerdings weiß ich nicht so richtig wie ich die Regelung im § 3 Nr. 40 j) zu verstehen hab:

    "die Hälfte
    [...]
    j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören."

    Also für mich hört sich das so an als sind damit Bezugsrechte o.ä. gemeint aber nicht der reine Veräußerungsgewinn. Also vielleicht hab ich jetz auch einfach ein totales Brett vorm Kopf?!

    Also unterliegen diese Veräußerungsgewinne nun dem Halbeikünfteverfahren und wie oder wo kann ich das aus einer gesetzlichen Regelung erlesen?
    Würde das dann bedeuten dass ich den Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft errechne und dann zu Ermittlung der sonstigen Einkünfte aus §22 EStG nur die Hälfte ansetze?

    Würde mich sehr freuen wenn mir jemand helfen kann!

  • Hi,

    private Veräußerungsgeschäfte sind in § 23 EStG geregelt. Wenn du Anteile an einer Kapitalgesellschaft hälst (v.a. Aktien bei Aktiengesellschaften), so ist der Veräußerungsgewinn aus diesem Geschäft (sofern die Spekulationsfrist nicht überschritten ist) steuerbar, aber nur zur Hälfte steuerpflichtig. Die von dir angeführte Norm (§ 3 Nr. 40 Bst. j EStg) besagt, dass es sich um Veräußerungen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen handeln muss, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen, d.h. es müssen z.B. Anteile an Kapitalgesellschaften (Beispiel für eine Körperschaft) sein, aufgrund derer du Dividenden (Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erhälst. Die Ausgaben, die damit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Veräußerungskosten) dürfen dann allerdings auch nur zur Hälfte abgezogen werden, § 3 c Abs. 1 EStG.

    Allgemein kannst du dir merken, dass im Rahmen des Einkommensteuerrechts sowohl Dividenden als auch die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Allerdings sind Veräußerungen von Anteilen im Privatvermögen nur steurbar, wenn § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG( ??) oder subsidiär § 17 EStG erfüllt ist.

    Gruß

    Jan