Mehrere Fragen zum ESTG - komme nicht weiter

  • Hallo zusammen!

    Ich habe folgende Fragen zur Einkommenssteuer, wo ich mir unsicher bin:

    1)In einer Einnahmen-Überschussrechnung eines selbstständigen Dolmetschers habe ich den Zufluss „Überweisung der Oma als Geburtstagsgeschenk 10000€“ stehen. Kann mir jmd den entsprechenden § dazu nennen?

    2)In derselben Rchnung habe ich „Bewirtungskosten bei einem Geschäftsessen mit Kunden 74€“. Gilt dies als Betriebsausgabe? Wer kennt den §? Ich dachte an $4(5) Nr2?

    3)Bezgl. Kosten für den Steuerberater:
    a.Darf ich die Kosten als Betriebsausgaben (Erstellung des Jahresabschlusses) ansetzen?
    b.Wie sieht es aus als Sonderausgaben? Ich glaube, da geht es nichtmehr? D.h. in den Gewinneinkunftsarten kann ich die Kosten nicht berücksichtigen, nur in den Überschusseinkunftsarten (siehe a))


    4)Es soll nun eine Bilanz für ein Kosmetikstudio erstellt werden: Als Geschäftsvorfall habe ich
    a.„Kauf eines PKW für brutto 20880€“

    Also, ich dachte, dass
    a)linear abgeschrieben wird und man das ansetzen darf. Wer kennt einen Paragraphen? Bzw.: gerade bei Sachen wie PC Kauf, Kopiererkauf oder geringwertigen Wirtschaftsgütern: wo ist denn da der § dass ich das als Betriebsausgabe in der Bilanz mit „reinnehme“?
    b)und c) sind ja wohl ähnlich wie Nr1) und 2) oben zu sehen oder? Oder gibt es da einen Unterschied?


    Wär super wenn mir jmd. Helfen könnte! :D
    Dankeschön und Grüße
    FNamSee

  • Hi,

    meine Vermutung:

    1) Keine am Markt erzielte Vermögensmehrung, deshalb nicht steuerbar. Könnte unter die Schenkungssteuer fallen, nicht unter das EStG.

    2) § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG: 70 % sind Betriebsausgabe, 30 % werden als privat veranlasst eingestuft, m.a.W. 70 % sind abzugsfähig, sofern Belege und geschäftlich.

    3) auf keinen Fall Betriebsausgaben. Wurde bis Ende 2006 (??) als Sonderausgabe berücksichtigt, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (???). Wichtig ist nur, dass der Abzug als Sonderausgabe nicht mehr zulässig ist.

    4) § 7Abs. 1 EStG: (lineare) Abschreibung nur bei abnutzbaren beweglichen oder unbeweglichen WG des AV mit Nutzungsdauer länger als 1 Jahr. Bei abnutzbaren, beweglichen WG des AV ist auch die degressive AfA zugelassen. ACHTUNG: Die Abschreibung muss auch bei einer Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vorgenommen werden, obwohl das Zu- und Abflussprinzip gilt. Geringwertige WG liegen bei einem Wert unter 410 EUR vor (????).