Diebstahl / Schadensersatz / Haftungsgrundsatz / Speditionsvertrag

  • Hallo zusammen,

    Verkäufer V hat an Verkäufer E hochwertige Drucker verkauft und den Spediteur S mit der Versendung beauftragt. S übergibt das Gut an den bisher sorgfältig arbeitenden Frachtführer F. F lässt den Transport von seinem Mitarbeiter, dem Kraftfahrer L durchführen. Während des Transports werden die Drucker gestohlen, weil L das Fahrzeug auf einem unbewachten Parkplatz abstellte und für mehrere Stunden unbeobachtet stehen ließ.

    a) Wer ist berechtigt, Schadenersatzansprüche wegen des Verlustes des Transportgutes zu erheben?

    b) Welche Haftungsgrundsätze gelten für die Haftung des Spediteurs? Muss S für den Verlust der Drucker aufkommen?

    c) Kann sich der Spediteur gegen etwaige Schadensfälle aus dem Speditionsvertrag absichern?

    --> c) Für Schäden die durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entstehen, kommt es auf ein Verschulden des Spediteurs nicht an. In diesen Fällen unterliegt der Spediteur der verschuldensunabhängigen Haftung gemäß §§ 461 Abs. 1 42p6 HGB --> Stimmt das ?

    Ich hoffe bei diesen Fragen kann mir jemand ein wenig weiterhelfen!!
    Ich steh nämlich absolut auf dem Schlauch....

    Vielen Dank im Voraus.

    Gruß
    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

  • Hallo,

    Ich hab hier jetzt die Lösung... ich hoff das ganze kann sich nochmal jemand durchschauen ???


    In diesem Fall liegt ein Selbsteintritt des Spediteurs vor, da der Spediteur seinen Mitarbeiter als Frachtführer benannt hat.

    § 458 Selbsteintritt HGB
    Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann er neben der Vergütung für seine Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht verlangen.

    Generell: ich gehe davon aus, dass hier ein nationales Geschäft gemeint ist.
    Zwischen dem Kunden und Spediteur ist ein Speditionsvertrag abgeschlossen
    worden. Haftungsgrundlage sind die ADSp.(Allgem. dt.
    Spediteurbedingungen).Der Kunde stellt nur gegen den Spediteur seine
    Ersatzforderungen. Ihn interessiert nicht, ob er einen Erfüllungsgehilfen
    einschaltet.
    Der Spediteur hat bei einem Versicherer eine Generalpolice gezeichnet haben.
    Bei Übergabe der Sendung deckt er bei Auftrag "zu Lasten des Kunden" eine
    Versicherung ein, die nach Wert gestaffelt ist. Gibt der Kunde den Wert
    an -Basis: Rechnungspreis an den Käufer plus Kosten, wird dieser genommen
    und danach die Prämie berechnet. Gibt der Kunde keinen Wert an, kann der
    Spediteur diesen schätzen (Gefahr der Unterversicherung! ggf.
    Haftungshöchstgrenze 5 Euro pro kg Rohgewicht gem. ADSp).
    Bei Totalverlust (Gleiches bei Beschädigung!) meldet der Spediteur den vom
    Kunden in Rechnung gestellten Schaden bei der Versicherung an und die
    Versicherung erstattet an diesen den Betrag abzüglich einer
    Selbstbeteiligung des Spediteurs. Der S. muss aber den vollen in Rechnung
    gestellten Betrag an den Kunden erstatten.
    - Näheres in diesen Bedingungen- dort auch der Verweis auf HGB-.
    - zwischen dem Spediteur und dem Transporteur besteht ein anderes
    Vertragsverhältnis (das den Kunden nicht interessieren muss, da nicht
    Vertragspartner). Da wird der Spediteur bzw. dessen Speditionsversicherung
    (nicht der Kunde!) Rückgriff ausüben und die Summe zurück verlangen.


    a)
    Aufgrund, dass der Frachtführer grob fahrlässig gehandelt hat kann V von S Schadensersatz verlangen. Es muss aber geklärt werden welche Lieferbedingungen festgelegt wurden.

    Wenn die Ware z.B. EXW geliefert wird hätte der E Schadensersatzansprüche gegenüber des S. (Incoterms (nächste Seite))

    Der Frachtführer hat grob Fahrlässig gehandelt, daher gilt:

    § 425 Satz 2 HGB
    (2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

    §§429 Satz 1 HGB
    (1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

    --> Incoterms (Anhang)


    b)

    § 461 Haftung des Spediteurs HGB
    (1) Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.

    (2) Für Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut des Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haftet der Spediteur, wenn er eine ihm nach § 454 obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.

    (3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.


    Der S muss für die Drucker des V aufkommen, da sein Frachtführer F grob fahrlässig gehandelt hat, außerdem muss V schnellstmöglich für eine Ersatzlieferung sorgen.


    Nach ADSP gilt folgendes:

    ADSP:
    22.4 Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für
    Schäden, die entstanden sind aus

    22.4.1 ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den
    Auftraggeber oder Dritte;
    22.4.2 vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien;
    22.4.3 schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);
    22.4.4 höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten
    oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere,
    natürlicher Veränderung des Gutes
    nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen
    wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umstände
    entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.

    Es hätte einen Haftungsausschluss des S gegeben wenn der F die den Diebstahl hätte nicht verhindern können 

    § 426 Haftungsausschluss HGB
    Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

    c)

    Der Spediteur kann sich nach ADSP Versichern indem er eine Transportversicherung für das zu befördernde Gut in der jeweiligen Höhe abschließt.

    ADSP:

    21. Versicherung des Gutes

    21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor
    Übergabe der Güter beauftragt.
    Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem
    anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies
    dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

    21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes
    zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf
    vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers
    liegt, insbesondere wenn
    - der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt
    hat,
    - der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat.
    Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht
    insbesondere nicht, wenn
    - der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
    - der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.

    21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der
    Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen,
    es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der
    Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere
    Weisung.

    21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers
    gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1
    Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen
    Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in
    voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer
    abzuführen.

    21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und
    sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht
    dem Spediteur eine besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen
    zu.


    Gruß
    Denny

  • Hallo Denny, in Bezug auf diese Frage/Antwort habe ich mal eine Frage. Weisst du was bei der Bezeichnung " §§ 461 Abs. 1, 42p6 HGB " die 42p6 bedeutet?

    Danke schon mal.

    Olivert