Beschädigung durch Unfall / Schadensersatz

  • Hallo zusammen,

    E kauft bei V eine hochwerdige Maschine, die Frachtführer F und V zu E tranportiert. Kraftfahrer L, der ein Mitarbeiter von F ist, führt den Transport durch. Beim Transport wird das Kraftfahrzeug des L in einen Unfall verwickelt, dessen Ursache nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Die Maschine wird in Folge des Unfalls beschädigt.

    a)
    Wer ist berechtigt, Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung der Maschine geltend zu machen?


    b)
    Prüfen Sie den bzw. die Schadensersatzansprüche

    c)
    Wie hat sich der Güterkraftverkehrsunternehmer gegen die mögliche Haftung aus dem Frachtvertrag abzusichern?

    Ich hoffe mir kann hierbei jemand helfen.

    Gruß

    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

  • Hallo Denny,

    ich studiere zwar kein Jura, hatte aber letztes Jahr in meiner Bibu-Ausbildung so einen ähnlichen Fall. Mal sehen, ob ich es aus dem Hut noch so zusammen bringe.

    Du mußt erstmal klären, ob eine Bring- oder eine Schickschuld vorliegt.
    Bei einer Bringschuld ist der Frachtführer F gemäß § 278 BGB Erfüllungsgehilfe von
    Hersteller V, so wie auch Kraftfahrer L erfüllungsgehilfe von Frachtführer F ist.
    In diesem Fall hat Hersteller V einen Schadensersatzanspruch gegen Frachtführer F aus dessen Transportversicherung bzw. persönlicher Zuzahlung sollte die Versicherung nicht alles decken.

    Bei einer Schickschuld ist die Übergabe an den Frachtführer F gleich Übergabe (Auslieferung) an den Kunden E. Damit ist V in allem aus dem Schneider. Jetzt hat Kunde E einen Schadensersatzanspruch gegen F.

    In beiden Fällen kann Frachtführer F seinen Kraftfahrer L auf dem Zivilrechtsweg auf Schadensersatz verklagen sollte eine Mitschuld seinerseits nicht ausgeschlossen werden können.

    Im ersteren Fall hat natürlich V gegen E eine Nachlieferungspflicht.

    Leider muß ich Dir die §§ schuldig bleiben, aber wie gesagt, so von Arbeit aus ohne Unterlagen - leider behält man nicht alles was man mal gelernt und gelesen hat.

    Hoffe, es bringt Dich trotzdem erstmal ein Stück weiter.

    Viele Grüße

    Uwe

  • Hallo,

    danke für deine Antwort....

    aber wie ist das mit Frage c)....

    Wie hat sich der Güterkraftverkehrsunternehmer gegen die mögliche Haftung aus dem Frachtvertrag abzusichern?

    --> Meiner Meinung nach muss er nur eine Transportversicherung abschließen... somit kann er sich von der Haftung entziehen.

    Gruß
    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

  • Ich würde ja auf die §§ 425, 428 HGB abstellen.

    (I) Als Frachführer hat F gemäß § 425 HGB für den am Frachtgut entstandenen Schaden einzustehen. Ein Exkulpation nach § 426 HGB kommt nicht in Betracht, weil der Frachführer F nach § 428 HGB für das Verschulden des Fahrers einstehen muß.

    (II) V hat allerdings dann gar keinen Schaden, wenn die Voraussetzungen des § 447 BGB vorliegen. Sodann bleibt nämlich der Zahlungsanspruch des V gegen E bestehen, der sonst nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB untergehen würde. (Stichworte: Gefahrenübergang/ Verwirklichung des Transportrisikos). Jedenfalls hätte er dann nach der Differenztheorie durch die Zerstörung der Maschine keine Vermögenseinbußen.

    Trotzdem führt § 421 Abs. 1 S. 2 a.E. HGB dazu, daß V den Anspruch weiterhin geltend machen kann.

    Der Anspruch des V kann dann auch nach § 285 BGB an E abgetreten werden. Ansonsten ist der E aber auch nach § 421 Abs. 1 S. 2, Halbs. 1 HGB anspruchsberechtigt. Im Ergebnis können V und E Schadensersatzansprüche geltend machen können.

    Zu erwähnen ist noch, daß V und E Gesamtgläubiger iSd. § 428 BGB sind. Eine Zahlung an V wirkt gemäß §§ 429, 422 BGB daher auch gegen E.

  • Hallo,

    ich kann nur folgendes dazu schreiben, offendlcih hielft dir das.

    Der Frachtführer kann sich nach §§ 426 ff HGB von der Haftung befreien, wen er Befreiungsgründe gelten machen kann.

    Dabei unterscheidet man zwei Arten von Befreiungsgründen:
    -bevorrechtigte Befreiungsgründe (§427 HGB):
    Sind jene Tatbestände, die in § 427 Abs. 1 Nr. 1 – 6 HGB aufgezählt sind.
    Es handelt sich dabei ausnahmslos um Tatbestände, auf die der Frachtführer keinen Einfluss hat und für die er folglich auch nicht verantwortlich ist.
    -nicht bevorrechtigte Befreiungsgründe (§426 HGB):
    Sind solche Gründe, für die der Frachtführer den vollen Beweis für ihr Vorliegen zu erbringen hat. Er miss nachweisen, dass der Schaden auf Umständen beruht, die er nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
    „Unvermeidbar“ im Sinne con § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gleichzusetzen

    [SIZE=3]Ein Leben ohne lernen, ist ein verschenktes Leben :besserwisser:[/SIZE]