Hallo,
ich weiß, daß diese Aufgabe schon ein paar mal hier gestellt wurde, ich habe aber noch eine spezielle Frage hierzu. Poste aber zum besseren Verständnis die Aufgabe noch einmal vollständig:
Philipp de Reiss ist selbständiger VErtreter für Kosmetika und Körperpflege. Bei seinen Kundenbesuchen lert er die Tochter Patrizia der gut gehenden "Parfümerie Siegfried Schön" kennen und lieben. Die beiden heiraten und übernehmen das Geschäft der Eltern der Frau Patrizia de Reiss, geb. Schön.
b) Nehmen wir an, Philipp und Patrizia haben Gütertrennung vereinbart. Sie wollen danachihr Geschäft als OHG führen.
c) Anlässlich der erfolgreichen Umgründung zur OHG wird auch die Geschäftsgrundlage insofern erweitert, als Philipp de Reiss seine ehemaligen Vertretungen "aktiviert" und mit einbringt; Patrizia de Reiss bringt das Geschäft ihrer Eltern mit ein.
d) Für die Bearbeitung der Vertretungen wird ein Prokurist bestellt.
Prüfen Sie, ob die Prokura auf diesen Zweig des Unternehmens beschränkt werden kann.
Mein Antwortvorschlag: Meiner Meinung nach ist diese Beschränkung nicht möglich. Laut § 50 Abs. 1 HGB ist eine Beschränkung der Prokura Dritten gegenüber unwirksam. Wirksam wäre sie nur gem. § 50 Abs. 3 HBG (= Filialprokura). Die Filialprokura gilt aber nur, wenn es sich um eine Niederlassung des Geschäftsinhabers handelt. Dies ist in der obigen Aufgabe meiner Meinung nach nicht der Fall.
Liege ich richtig, wenn ich davon ausgehe, daß die Vertretungen nicht als Niederlassung der oHG angesehen werden?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Grüße,
Dani